Fünftes Buch. V. Titel. Art. 650 — 653. 143
denjenigen, welcher durch dasselbe zur Empfauanahme legüiinirtwird, hat, sobald die Güter wirklich abgeladen sind, für den Er-werb der von der Uebergabe der Güter abhängigen Rechte die-selben rechtlichen Wirkungen wie die Uebergabe der Güter.
Art. 650.
Sind mehrere Exemplare eines an Ordre lautenden Konnosse-ments ausgestellt, so können von dein Inhaber des einen Exemplarsdie in dem vorstehenden Artikel bezeichneten rechtlichen Wirkun-gen der Uebergabe des Kannossemcnis zum Nachtheil desjenigennicht geltend gemacht werden, welcher auf Grund eines anderenExemplars in Gemäßheit des Art. 647. die Auslieferung der Gütervon dem Schiffer erlangt hat, bevor der Anspruch auf Auslieferungvon dem Inhaber des ersteren Exemplars erhoben worden ist.
Art. 651.
Hat der Schiffer die Güter noch nicht ausgeliefert, so gehtunter mehreren sich meldenden Konnossementsinhabern, wenn undsoweit die von denselben auf Grund der Kounossementsübergabe anden Gütern geltend gemachten Rechte kollidireu, derjenige vor, dessenExemplar von dem gemeinschaftlichen Bormanu, welcher mehrereKonnossementsercmplare an verschiedene Personen übertragen hat,zuerst der einen dieser Personen dergestalt übergeben ist, daß die-selbe zur Empfaugnahmc der Güter lcgitimirt wurde.
Bei dem nach einem andern Orte übersandten Exemplarewird die Zeit der Uebergabe durch den Zeitpunkt der Absendungbestimmt.
Art. 652.
Der Schiffer ist zur Auslieferung der Güter nur gegen Rück-gabe eines Exemplars des Konnossements, auf welchem die Aus-lieferung der Güter zu bescheinigen ist, verpflichtet.
Art. 653.
Das Konnossement ist entscheidend für die Rechtsverhältnissezwischen dem Verfrachter und dem Empfänger der Güter; ins-besondere muß die Ablieferung der Güter an den Empfänger nachInhalt des Konnossements erfolgen.
Die in das Konnossement nicht aufgenommenen Bestimmun-gen. des Frachtvertrages haben gegenüber dem Empfänger keinerechtliche Wirkung, sofern nicht auf dieselben ausdrücklich Bezuggenommen ist. Wird in Ansehung der Fracht auf den Frachtver-trag verwiesen (z. B. durch die Worte: „Fracht laut Charlcpartic"),so find hierin die Bestimmungen über Löschzcit, Ucbcrlicgezeit undLiegezeit nicht als einbegriffen anzusehen.
Für die Rechtsverhältnisse zwischen Berfrachtcr und Be-frachter bleiben die Bestimmungen des Frachtvertrages maaß-gebend.