Der Verflachter ist für die Richtigkeit der im Konnossemententhaltenen Bezeichnung der abgeladenen Güter dem Empfängerverantwortlich. Seine Haftung beschränkt sich jedoch auf denErsatz des Minderwcrths, welcher aus der Nichtübereinstimmungder Güter mit der im Konnossement enthaltenen Bezeichnung sich«giebt.
Art. 055.
Die im vorstehenden Artikel erwähnte Haftung des Verfrach-ters tritt auch dann ein, wenn die Güter dem Schiffer in Ver-packung oder in geschlossenen Gefäßen übergeben sind.
Ist dieses zugleich aus dem Konnossement ersichtlich, so istder Verfrachter für die Richtigkeit der Bezeichnung der Güter demEmpfänger nicht verantwortlich, sofern er beweist, daß ungeachtetder Sorgfalt eines ordentlichen Schiffers die Unrichtigkeit der indem Konnossement enthaltenen Bezeichnung nicht wahrgenommenwerden konnte.
Die Haftung des Verfrachters wird dadurch nicht ausgeschlos-sen, daß die Identität der abgelieferten und der übernommenenGüter nicht bestritten oder daß dieselbe von dem Verfrachter nach-gewiesen ist.
Art. 650.
Werden dem Schiffer die Güter in Verpackung oder in ge-schlossenen Gefäßen übergeben, so kann er das Konnossement mitdem Zusatz: „Inhalt unbekannt" versehen. Enthält das Kon-nossement diesen oder einen gleichbedeutenden Zusatz, so ist der Ver-frachter im Falle der Nichtübereinstimmung des abgelieferten In-halts mit dem im Konnossement angegebenen nur in soweit ver-antwortlich, als ihm bewiesen wird, daß er einen anderen als denabgelieferten Inhalt empfangen habe.
Art. 657.
Sind die im Konnossement nach Zahl, Maaß oder Gewichtbezeichneten Güter dem Schiffer nicht zugezählt, zugemessen oderzugewogen, so kann er das Konnossement mit dem Zusatz: „Zahl,Maaß, Gewicht unbekannt" versehen Enthält das Konnossementdiesen oder einen gleichbedeutenden Zusatz, so hat der Verfrachterdie Richtigkeit der Angaben des Konnossements über Zahl, Maaßoder Gewicht der übernommenen Güter nicht zu vertreten.
Art. 658.
Ist die Fracht nach Zahl, Maaß oder Gewicht der Güter be-dungen und im Konnossement Zahl, Maaß oder Gewicht an-gegeben, so ist diese Angabe für die Berechnung der Fracht ent-scheidend, wenn nicht das Konnossement eine abweichende Be-stimmung enthält. Als eine solche ist der Zusatz: „Zahl, Maaß,