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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
Seite
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Fünftes Buch. V. Titel. Art. 659663. 145

Gewicht unbekannt" oder ein gleichbedeutender Zusatz nicht an-zusehen.

Art. 659.

Ist das Konnossement mit dem Zusatz:frei von Bruch" oder:frei.von Leckage" oder:frei von Beschädigung", oder mit einemgleichbedeutenden Zusatz versehen, so hastet der Befrachter biszum Beweise des Verschuldens des Schiffers oder einer Person,für welche der Verfrachter verantwortlich ist, nicht für Bruch oderLeckage oder Beschädigung.

Art. 660.

Sind dem Schiffer Güter übergeben, deren Beschädigung,schlechte Beschaffenheit oder schlechte Verpackung sichtbar ist, so hater diese Mängei im Konnossement zu bemerken, widrigenfalls erdem Empfänger dafür verantwortlich ist, auch wenn das Konnosse-ment mit einem der im vorhergehenden Artikel erwähnten Zusätzeversehen ist.

Art. 661.

Nachdem der Schiffer ein an Ordre lautendes Konnossementausgestellt hat, darf er den Anweisungen des Abladers wegenZurückgabe oder Auslieferung der Güter nur dann Folge leisten,wenn ihm die sämmtlichen Exemplare des Konnossements zurück-gegeben werde».

Dasselbe gilt in Ansehung der Anforderungen eines Künnosse-mentsinhabers auf Auslieferung der Güter, so lange der Schifferden Bestimmungshafen nicht erreicht hat.

Handelt er diesen Bestimmungen entgegen, so bleibt er demrechtmäßigen Inhaber des Konnossements verpflichtet.

Lautet das Konnossement nicht an Ordre, so ist der Schifferzur Zurückgabe oder Auslieferung der Güter, auch ohne Beibrin-gung eines Exemplars des Konnogements verpflichtet, sofern derAblader und der im Konnossement bezeichnete Empfänger in dieZurückgabe oder Auslieferung willigen. Werden jedoch nicht sämmt-liche Exemplare des Konnossements zurückgestellt, so kann derSchiffer wegen der deshalb zu besorgenden Nachtheile zuvor Sicher-heitsleistung fordern.

Art. 662.

Die Bestimmungen des Art. 661. kommen auch dann zurAnwendung, wenn der Frachtvertrag vor Erreichung des Be-stimmungshafens in Folge eines Zufalls nach den Art. 630.643.aufgelöst wird.

Art. 663.

In Ansehung der Verpflichtungen des Schiffers aus den vonihm geschlossenen Frachtverträgen und ausgestellten Konnosse-menten hat es bei den Vorschriften der Art. 478. 479. und 502.sein Bewenden.

A. D. Handrlsgesctzbuch.

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