146 Fünftes Buch. V.Tit. Art.664. VI.Til. Art.665—676
Art. 664.
Im Falle der Unterverfrachtung hastet für die Erfüllung desUnterfrachtvertrags, insoweit dessen Ausführung zu den Dienst-obliegenheiten des Schiffers gehört und von diesem übernommenist, insbesondere durch Annahme der Güter und Ausstellung desKonnossements, nicht der Unterverfrachter, sondern der Rheder mitSchiff und Fracht (Art. 452.).
Ob und inwieweit im Ucbrigen der Rheder oder der Unter-verfrachter von dem Unterbefrachter in Anspruch genommen werdenkönne, und ob im letzteren Falle der Unterverfrachter für die Er-füllung unbeschränkt zu haften oder nur die auf Schiff und Frachtbeschränkte Haftung des Rheders zu vertreten habe, wird Lurchvorstehende Bestimmung nicht berührt.
Sechster Met.
Von dem Frachtgeschäft zur Beförderung von Reisenden.
Art. 665.
Ist der Reisende in dem Ueberfahrtsvertrage genannt, so istderselbe nicht befugt, das Recht auf die Ueberfahrt an einen Anderenabzutreten.
Art. 666.
Der Reisende ist verpflichtet, alle die Schiffsordnung betreffen-den Anweisungen des Schiffers zu befolgen.
Art. 667.
Der Reisende, welcher vor oder nach dem Antritt der Reisesich nicht rechtzeitig an Bord begiebt, muß das volle Ueberfahrts-geld bezahlen, wenn der Schiffer die Reise antritt oder fortsetzt,ohne auf ihn zu warten.
Art. 668.
Wenn der Reisende vor dem Antritt der Reise den Rücktrittvon dem Ueberfahrtsvertrage erklärt, oder stirbt oder durch Krank-heit oder einen anderen in seiner Person sich ereignenden Zufallzurückzubleiben genöthigt wird, so ist nur die Hälfte des Ueber-sahrtsaeldes zu zahlen.
Wenn nach Antritt der Steife der Rücktritt erklärt wird, odereiner der erwähnten Zufälle sich ereignet, so ist das volle Ueber-fahrtsgeld zu zahlen.
Art. 660.
Der Ueberfahrtsvertrag tritt außer Kraft, wenn durch einenZufall das Schiff verloren geht (Art. 630.).
Art. 670.
Der Reisende ist befugt, von dem Dertrage zurückzutreten,wenn ein Krieg ausbucht, in Folge dessen das Schrff nicht mehr