Fünftes Buch. VI. Titel. Art. 671 — 674. 147
als frei betrachtet werden kann und der Gefahr der Aufbringungausgesetzt wäre, oder wenn die Reise durch eine das Schiff be-treffende Verfügung van lwher Hand aufgehalten wird.
Das Recht des Rücktritts steht auch dem Verfrachter zu, wenner in einem der vorstehenden Fälle die Reise aufgiebt, oder wenndas Schiff hauptsächlich zur Beförderung von Gütern bestimmtist, und die Unternehmung unterbleiben muß, weil die Güter ohnesein Verschulden nicht befördert werden können.
Art. 671..
In allen Fällen, in welchen zufolge der Art. 669. und 670.der Ueberfahrtsvertrag aufgelöst wird, ist kein Theil zur Entschädi-gung des anderen verpflichtet.
Ist jedoch die Auflösung erst nach Antritt der Reise erfolgt,so hat der Reisende das Ueberfahrtsgeld nach Verhältniß der zurück-gelegten zur ganzen Reise zu zahlen.
Bei der Berechnung des zu zahlenden Betrags sind die Vor-schriften des Art. 633. maaßgebend.
Art. 672.
Muß das Schiff während der Reise ausgebessert werden, sohat der Reisende, auch wenn er die Ausbesserung nicht abwartet,das volle Ueberfahrtsgeld zu zahlen. Wartet er die Ausbesserungab. so hat ihm. der Verfrachter bis zum Wicderantritt der Reiseohne besondere Vergütung Wohnung zu gewäbren, auch die nachdem Uebeifahrtsvertrage in Ansehung der Beköstigung ihm obliegen-den Pflichten weiter zu erfüllen.
Erbietet sich jedoch der Verfrachter, den Reisenden mit eineranderen gleich guten Schiffsgclegenheit ohne Beeinträchtigung derübrigen vertragsmäßigen Rechte desselben nach dem Bestimmungs-hafen zu befördern und weigert sich der Reisende, von dem Aner-bieten Gebrauch zu machen, so hat er auf Gewährung von Woh-nung und Kost bis zum Wiederantritt der Reise nicht weiterAnspruch.
Art. 673.
Für den Transport der Nciseeffekten, welche der Reisende nachdem Ueberfahrtsvertrag an Bord zu bringen befugt ist, hat der-selbe, wenn nicht ein Anderes bedungen ist, neben dem Ueberfahrts-gelde keine besondere Vergütung zu zahlen.
Art. 674.
Auf die an Bord gebrachten Reiseeffekten finden die Vorschriftender Art. 562. 594. 618. Anwendung.
Sind dieselben von dem Schiffer oder einem dazu bestelltenDritten übernommen, so gelten für den Fall ihres Verlustes oderihrer Beschädigung die Vorschriften der Art. 607. 608. 609.610. 611.
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