148 Fünftes Buch. VI.Tit. Art. 675—679. VII. Tit. Art. 680.
Auf sämmtliche von den Reisenden an Bord gebrachte Sachenfinden außerdem die Art. 564. 565. 566. und 620. Anwendung.
Art. 675.
Der Verfrachter hat wegen des Ueberfahrtsgeldes an den vondem Reisenden an Bord gebrachten Sachen ein Pfandrecht.
Das Pfandrecht besteht jedoch nur so lange die Sachen zurück-behalten oder deponirt sind.
.Art. 676.
Stirbt ein Reisender, so ist der Schiffer verpflichtet, in An-sehung der an Bord sich befindenden Effekten desselben das Interesseder Erben nach den Umständen des Falls in geeigneter Weise wahr-zunehmen.
Art. 677.
Wird ein Schiff zur Beförderung von Reisenden einem Drittenverfrachtet, sei es im Ganzen oder zu einem Theil oder dergestalt,daß eine bestimmte Zahl von Reisenden befördert werden soll, sogelten für das Rechtsverhältniß zwischen dem Verfrachter und demDritten die Vorschriften des fünften Titels, soweit die Natur derSache die Anwendung derselben zuläßt.
Art. 678.
Wenn in den folgenden Titeln dieses Buchs die Fracht er-wähnt wird, so sind unter dieser, sofern nicht das Gegentheilbestimmt ist, auch die Ueberfahrtsgelder zu verstehen.
Art. 679.
Die auf das Auswanderungswesen sich beziehenden Landes-gesetze, auch insoweit sie privatrechtliche Bestimmunflen enthalten,werden durch die Vorschriften dieses Titels nicht berührt.
Siebenter Titel.
Von der Bodmerei.
Art. 680.
Bodmerei im Sinne dieses Gesetzbuches ist ein Darlebns-geschäft, welches von dem Schiffer als solchem kraft der in diesemGesetzbuch ihm ertheilten Befugnisse unter Zustcherung einer Prämieund unter Verpfändung von Schiff, Fracht und Ladung oder voneinem oder mehreren dieser Gegenstände in der Art eingegangenwird, daß der Gläubiger wegen seiner Ansprüche nur an die ver-pfändete» (verbodmeten) Gegenstände nach Ankunft des Schiffs andem Orte sich halten könne, wo die Reise enden soll, für welchedas Geschäft eingegangen ist (Dvdmereireise).