Fünftes Buch. VII. Titel. Art. 68l— 884. 149
Art. 681.
Bodmerei kann von dem Schiffer nnr in folgenden Fällen ein-gangen werden:
1) während das Schiff außerhalb des Heimathshafens sich be-findet, zum Zweck der Ausführung der Reise, nach Maaßgabeder Art. 497. 507.— 509. und 511;
2) während der Reise im allgemeinen Interesse der Ladungs-betheiligten zum Zweck der Erhaltung und Weiterbeförderungder Ladung nach Maaßgabe der Art. 504. 511. und 034.
In dem Falle der Ziffer 2. kann der Schiffer die Ladung alleinverbodmen, in allen übrigen Fällen kann er zwar das Schiff oderdie Fracht allein, die Ladung aber nur zusammen mit dem Schiffund der Fracht verbodmen.
In der Berbodmung des Schiffs ohne Erwähnung der Frachtist die Berbodmung der letzteren nicht enthalten. Werden aberSchiff und Ladung verbodmet, so gilt die Fracht als mitverbodmet.
Die Dcrbodmung der Fracht ist zulässig, so lange diese derSeegefnhr noch nicht entzogen ist.
Auch die Fracht desjenigen Theils der Reise, welcher noch nichtangetreten ist. kann verbodmet werden.
Art. 682.
Die Höhe der Bodmcrciprämie ist ohne Beschränkung demUcbereinkommen der Parteien überlassen.
Die Prämie umfaßt in Ermangelung einer entgegenstehendenVereinbarung auch die Zinsen. '
Art. 683.
Ueber die Berbodmung muß von dem Schiffer ein Bodmerei-bricf ausgestellt werden. Ist dieses nicht geschehen, so hat derGläubiger diejenigen Rechte, welche ihm zustehen würden, wennder Schiffer zur Befriedigung des Bedürfnisses ein einfaches Kredil-gesckmft eingegangen wäre.
Art. 684.
Der Bodmereigeber kann verlangen, daß der Bodmereibricfenthalte:
1) den Namen des Bodmereigläubiqers;
2) den Kapitalbetrag der Bodmereischuld;
3) den Betrag der Bodmereiprämic oder den Gesammtbetrag der
dem Gläubiger zu zahlenden Summe;
4) die Bezeichnung der verbodmeten Gegenstände; .
5) die Bezeichnung des Schiffs und des Schiffers;
6) die Bodmereireise;
7) die Zeit, zu welcher die Bodmereischuld gezahlt werden soll;
8) den Ort, wo die Zahlung erfolgen soll;
9) die Bezeichnung der Urkunde im Kontext als Bodmereibrief,
oder die Erklärung, daß die Schuld als Bodmereischuld ein-