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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
Seite
150
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150 Fünftes Buch. VII. Titel. Art. 685 688.

gegangen sei, oder eine andere das Wesen der Bodmerei ge-nügend bezeichnende Erklärung;

10) die Umstände, welche die Eingebung der Bodmerei notbwendiggemacht haben;

11) den Tag und den Ort der Ausstellung;

12) die Unterschrift des Schiffers.

Die Unterschrift des Schiffers muß auf Verlangen in beglau-bigter Form ertheilt werden.

Art. 685.

Auf Verlangen des Bodmcreigebers ist der Bodmereibrief, so-fern nicht das Gegentheil vereinbart ist, an die Ordre des Gläu-bigers oder lediglich an Ordre zu stellen. Im letzteren Falle istunter der Ordre die Ordre des Bodmcreigebers zu verstehen.

Art. 686.

Ist vor Ausstellung des Bodmereibriefes dir Nothwendigkeitder Eingehung des Geschäfts von dem LanLeskonsul oder dem-jenigen Konsul, welcher dessen Geschäfte zu versehen berufe» ist.und in dessen Ermangelung von dem Gericht oder der sonst zu-ständigen Behörde des Orts der Ausstellung, sofern es aber auchan einer solchen fehlt, von den Schiffsoffizieren urkundlich bezeugt,so wird angenommen, daß der Schiffer zur Eingehung des Geschäftsin dem vorliegenden Umfange befugt gewesen sei.

Es findet jedoch der Gegenbeweis statt.

Art. 687.

Der Bodmercigeber kann die Ausstellung des Bodmcreibriefsin mehreren Exemplaren verlangen.

Werden mehrere Exemplare ausgestellt, so ist in jedem Exem-plare anzugeben, wie viele ertheilt sind.

Der Bodmereibrief kann durch Indossament übertragen werden,wenn er an Ordre lautet.

Der Einwand, daß der Schiffer zur Eingehung des Geschäftsüberhaupt oder in dem vorliegenden Umfange nicht befugt gewesensei, ist auck gegen den Jndossator zulässig.

Art. 688.

Die Bodmereischuld ist, sofern nicht in dem Bodmereibrief selbsteine andere Bestimmung getroffen ist, in dem Bestimmnngshafender Bodmereireise und am achten Tage nach der Ankunft desSchiffs in diesem Hafen zu zahlen.

Von dem Zahlungstage an laufen kaufmännische Zinse» vonder ganzen Bodmereischuld einschließlich der Prämie.

Die vorstehende Bestimmung kommt nicht zur Anwendung,wenn die Prämie nach Zeit bedungen ist; die Zeitprämie läuftaber bis zur Zahlung des Bodmereikapitals.