Fünftes Buch. VII. Titel. Art. 689—694. 151
Art. 689.
Zur Zahlungszeit kann die Zahlung der Bodmereischuld demlegitimirten Inhaber auch nur eines Exemplars des Bodmereibriefsnicht verweigert werden.
Die Zahlung kann nur gegen Rückgabe dieses Exemplars ver-langt werden, auf welchem über die Zahlung zu quittiren ist.
Art. 690.
Melden sich mehrere gehörig legitimirte Bodmereibriefsinhaber,so sind sie sämmtlich zurückzuweisen, die Gelder, wenn die verbod-meten Gegenstände befreit werden sollen, gerichtlich^ oder in anderersicherer Weise niederzulegen und die Bodmereibriefsinhaber, welchesich gemeldet haben, unter Angabe der Gründe des Verfahrenshiervon zu benachrichtigen.
Wenn die Niederlegung nicht gerichtlich geschieht, so ist derDeponent befugt, über sein Verfahren und dessen Gründe eineöffentliche Urkunde errichten zu lassen und die daraus entstehendenKosten der Bodmereischuld abzuziehen.
Art. 691.
Dem Bodmcreigläubiger fällt weder die große »och die beson-dere Haverei zur Last.
Insoweit jedoch die verbodmeten Gegenstände durch große oderbesondere Haverei zur Befriedigung des Bodmereigläubigers unzu-reichend werden, hat derselbe den hieraus entstehenden Nachtheilzu tragen.
Art. 692.
Die sämmtlichen verbodmeten Gegenstände haften dem Bod-mereigläubiger solidarisch.
Auch schon vor Eintritt der Zahluugszeit kann der Gläubigernach Ankunft der Schiffes im Bestimmungshafen der Bodmerei -reise die Beschlagnahme der sämmtlichen verbodmeten Gegenständenachsuchen.
Art. 693.
Der Schiffer hat für die Bewahrung und Erhaltung der ver-bodmctcn Gegenstände zu sorgen; er darf ohne dringende Gründekeine Handlung vornehmen, wodurch die Gefahr für den Bodmerei-geber eine größere oder eine andere wird, als derselbe bei dem Ab-schluß des Vertrags voraussehen mußte.
Handelt er diesen Bestimmungen zuwider, so ist er dem Bod-mereigläubiger für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich(Art. 479.).
Art. 694.
Hat der Schiffer die Bodmereireise willkührlich verändert oderist er von dem derselben entsprechenden Wege willkührlich abge-wichen oder hat er nach ihrer Beendigung die verbodmeten Gegen-^