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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
Seite
152
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stände von neuem einer Seegefahr ausgesetzt, ohne daß das Interessedes Gläubigers es geboten hat, so haftet der Schiffer dem Gläu-biger für die Bodmereischuld insoweit persönlich, als derselbe ausden verbodmeten Gegenständen seine Befriedigung nicht erhält, essei denn, daß er beweist, daß die unterbliebene Befriedigung durchdie Veränderung der Reise oder die Abweichung oder die neue See-gefahr nicht verursacht ist.

Art. 695.

Der Schiffer darf die verbodmete Ladung vor Befriedigungoder Sicherstellung des Gläubigers weder ganz noch theilweiseausliefern, widrigenfalls er dem Gläubiger für die Bodmereischuldinsoweit persönlich verpflichtet wird, als derselbe aus den ausge-lieferten Gütern zur Zeit der Auslieferung hätte befriedigt werdenkönnen.

Es wird bis zum Beweise des Gegentheils angenommen,daß der Gläubiger seine vollständige Befriedigung hätte erlangenkönnen.

Art. 696.

Hat der Rheder in den Fällen der Art. 693. 69-1. 695. dieHandlungsweise des Schiffers angeordnet, so kommen die Vor-schriften des zweiten und dritten Absatzes des Art. 479. zur An-wendung.

Art. 697.

Wird zur Zahlungszeit die Bodmereischuld nicht bezahlt, sokann der Gläubiger den öffentlichen Verkauf des verbodmetenSchiffs und der verbodmeten Ladung, sowie die Ucberweisung derverbodmeten Fracht bei dem zuständigen Gericht beantragen.

Die Klage ist zu richten in Ansehung des Schiffs und derFracht gegen den Schiffer oder Rheder, in Ansehung der Ladungvor der Auslieferung gegen den Schiffer, nach der Auslieferunggegen den Empfänger, sofern dieselbe sich noch bei ihm oder einemAnderen befindet, welcher sie für ihn besitzt.

Zum Nachtheil eines dritten Erwerbers, welcher den Besitz derverbodmeten Ladung im guten Glauben erlangt hat, kann derGläubiger von seinen Rechten keinen Gebrauch machen.

Art. 698.

Der Empfänger, welchem bei Annahme der verbodmeten Güterbekannt ist, daß auf ihnen eine Bodmereischuld haftet, wird demGläubiger für die Schuld bis zum Werthe, welchen die Güter zurZeit ihrer Auslieferung hatten, insoweit persönlich verpflichtet, alsder Gläubiger, falls die Auslieferung nicht erfolgt wäre, aus denGütern hätte befriedigt werden können.

Art. 699.

Wird vor dem Antritt der Bodmereireise die Unternehmung