Fünftes Buch. VII.Tit. Art.700.701. VItl.Tit. Art.702. 15F.
aufgegeben, so ist der Gläubiger befugt, die sofortige Bezahlungder Bodmereischuld an dem Orte zu verlangen, an welchem dieBodmerei eingegangen ist; er muß sich jedoch eine verhältnißmäßigeHerabsetzung der Prämie gefallen lassen; bei der Herabsetzung istvorzugsweise das Verhältniß der bestandenen zu der übernommenenGefahr maaßgebend.
Wird die Bodmereireise in einem anderen als dem Bestim-mungshasen derselben beendet, so ist die Bodmereischuld ohne einenAbzug von der Prämie in diesem anderen Hafen nach Ablaufder vertragsmäßigen und in deren Ermangelung der achttägigen(Art. 688.) Zahlungsfrist zu zahlen. Die Zahlungsfrist wird vomTage der definitiven Einstellung der Reise berechnet.
Soweit in diesem Artikel nicht ein Anderes bestimmt ist, kom-men die Art. 689.-698. auch in den verschiedensten Fällen zurAnwendung.
Art. 700.
Die Anwendung der Vorschriften dieses Titels wird dadurchnicht ausgeschlossen, daß der Schiffer zugleich Miteigenthümer oderAlleineigenthümer des Schiffs oder der Ladung oder beider ist, oderdaß er auf Grund besonderer Anweisung der'Betheiligten die Bod-merei eingegangen ist.
Art. 701.
Die Bestimmungen über die uneigentliche Bodmerei d. h.diejenige, welche nicht von dem Schiffer als solchem in den imArt. 681. bezeichneten Fällen eingegangen ist, bleiben den Landes-gesetzen vorbehalten.
Ächter Titel.
Bon der Hadere i.
Erster Abschnitt.
Große (gemeinschaftliche) Haverei und besondereHaverei.
Art. 702.
Alle Schäden, welche dem Schiff oder der Ladung oder beidenzum Zweck der Errettung beider aus einer gemeinsamen Gefahrvon dem Schiffer oder auf dessen Geheiß vorsätzlich zugefügt werden,sowie auch die durch solche Maaßregeln ferner verursachten Schäden,ingleichen die Kosten, welche zu demselben Zweck aufgewendet wer-den, sind große Haverei.
Die große Haverei wird von Schiff, Fracht und Ladung ge-meinschaftlich getragen.