154 Fünftes Buch. Vlll. Titel. Art. 703— 708.
Art. 703.
Alle nicht zur großen Haverei gehörigen, durch einen Unfallverursachten Schäden und Kosten, soweit letztere nicht unter denArt. 022. fallen, sind besondere Haverei.
Die besondere Haverei wird von den Eigenthümern des Schiffsund der Ladung, von jedem für sich allein getragen.
Art. 704.
Die Anwendung der Bestimmungen über große Haverei wirddadurch nicht ausgeschlossen, daß die Gefahr in Folge des Ver-schuldens eines Dritten oder auch eines Bethciligten herbeige-führt ist.
Der Betheiligte, welchem ein solches Verschulden zur Last fällt,kann jedoch nicht allein wegen der ihm etwa entstandenen Schädenkeine Vergütung fordern, sondern er ist auch den Beitragspflichtigenfür den Verlust verantwortlich, welchen sie dadurch erleiden, daßder Schaden als große Haverei zur Verthcilnng kommt.
Ist die Gcfabr durch eine Person der Schiffsbesatzung ver-schuldet, so trägt die Folgen dieses Verschuldens auch der Rhedernach Maaßgabc der Art. 451. 452.
Art. 705.
Die Havcrcivertheilung tritt nur ein, wenn sowohl das Schiffals auch die Ladung und zwar jeder dieser Gegenstände entwederganz oder theilweisc wirklich gerettet worden ist.
Art. 706.
Die Verpflichtung, von einem geretteten Gegenstände beizu-tragen, wird dadurch , daß derselbe später von besonderer Havereibetroffen wird, nur dann vollständig aufgehoben, wenn der Gegen-stand ganz verloren geht.
Art. 707.
Der Anspruch auf Vergütung einer zur großen Haverei ge-hörenden Beschädigung wird durch eine besondere Haverei, welcheden beschädigten Gegenstand später trifft, sei es, das er von neuembeschädigt wird oder ganz verloren geht, nur insoweit aufgehoben,als bewiesen wird, daß der spätere Unfall nicht allein mit demfrüheren in keinem Zusammenhange steht, sondern daß er auch denfrühere» Schade» nach sich gezogen haben würde, wen» dieser nichtbereits entstanden gewesen wäre.
Sind jedoch vor Eintritt des späteren Unfalls zur Wiederher-stellung des beschädigten Gegenstandes bereits Aufwendungen ge-macht, so bleibt rücksichtlich dieser der Anspruch auf Vergütungbestehen.
Art. 708.
Große Haverei liegt namentlich in folgenden Fällen vor, voraus-gesetzt, daß in denselben zugleich die Erfordernisse der Art. 702.,