Fünftes Buch. VIII. Titel. Art. 708.
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704. und 705. insoweit vorbanden sind, als in diesem Artikel nichtsBesonderes bestimmt ist:
1) Wenn Waare», Schiffsthcile oder Schiffsgeräthschaften überBord geworfen, Masten gekappt. Taue oder Segel weg-geschnitten, Anker, Ankertaue oder Ankerketten geschlippt odergekappt worden sind.
Sowohl diese Schäden selbst als die durch solche Maaß-regeln an Schiff oder Ladung ferner verursachten Schädengehören zur großen Haverei.
2) Wenn zur Erleichterung des Schiffs die Ladung ganz odertheilweise in Leichtcrfahrzeuge übergeladen worden ist.
Es gehört zur großen Havcrei sowohl der Leichterlohnals der Schaden, welcher bei dem Ucberladen in das Leichter-fahrzeug oder bei dem Rückladen in das Schiff der Ladungoder dem Schiff zugefügt worden ist, sowie der Schaden,welcher die Ladung auf dem Leichtcrfahrzeug betroffen hat.
Muß die Erleichterung im regelmäßigen Verlauf der Reiseerfolgen, so liegt große Havcrei nicht vor.
3) Wenn das Schiß absichtlich auf den Strand gesetzt wordenist, jedoch nur wenn die Abwendung des Untergangs oderder Nehmung damit bezweckt war.
Sowobl die durch die Strandung einschließlich der Ab-bringung entstandenen Schäden, als auch die Kosten der Ab-briugung gehören zur großen Havcrei.
Wird das behufs Abwendung des Untergangs auf den«strand gesetzte Schiff nicht abgebracht oder nach der Ab-bringung reparaturunfähig (Art. 444.) befunden, so findeteine Havercivertbcilung nicht statt.
Ist das Schiff gestrandet, ohne daß die Strandung zurRettung von Schiff und Ladung vorsätzlich herbeigeführt war,so gehören zwar nicht die durch die Strandung veranlaßtenSchaden, wohl aber die auf die Abbriugung verwendetenKosten und die zu diesem Zweck dem Schiff oder der Ladungabsichtlich zugefügten Schäden zur großen Haverei.
4) Wenn das Schiff zur Vermeidung einer dem Schiff und derLadung im Falle der Fortsetzung der Reise drohenden gemein-samen Gefahr in eine» NothhaHen eingelaufen ist, wohin ins-besondere gehört, wenn das Einlaufen zur nothwendigen Aus-besserung eines Schadens erfolgt, welchen das Schiff währendder Reise erlitten hat.
Es gehören in diesem Falle zur großen Haverei: dieKosten des Einlaufens und des Auslaufens, die das Schiffselbst treffenden Aufenthaltskosten, die der Schiffsbesatzungwährend des Aufenthalts gebührende Heuer und Kost, so wiedie Auslagen für die Unterbringung der Schiffsbesatzung amLande, wenn und so lange dieselbe an Bord nicht hat ver-