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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
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Fünftes Buch. VIII- Titel. Art. 709.

bleiben können, ferner, falls die Ladung wegen des Grundes,welcher das Einlaufen in den Nothhafen herbeigefübrt hat,gelöscht werden muß, die Kosten des Von- und Anbord-vringens und die Kosten der Aufbewahrung der Ladung amLande bis zu dem Zeitpunkt, in welchem dieselbe wieder anBord hat gebracht werden können.

Die sämmtlichen Aufenthaltskosten kommen nur für dieZeit der Fortdauer des Grundes in Rechnung, welcher dasEinlaufen in den Nothhafen herbeigeführt hat. Liegt derGrund in einer nothwendigen Ausbesserung des Schiffs, sokommen außerdem die Aufenthaltskosten nur bis zu dem Zeit-punkt in Rechnung, in welchem die Ausbesserung hätte voll-endet sein können.

Die Kosten der Ausbesserung des Schiffs gehören nurinsoweit zur großen Haverei, als der auszubessernde Schadenselbst große Haverei ist.

5) Wenn das Schiff gegen Feinde oder Seeräuber vertheidigtworden ist.

Die bei der Vertheidigung dem Schiff oder der Ladungzugefügten Beschädigungen, die dabei verbrauchte Munitionund, im Fall eine Perlon der Schiffsbesatzung bei der Ver-theidigung verwundet oder getödtet worden ist, die Heilungs-und Begräbnißkosten sowie die zu zahlenden Belohnungen(Art. 529. 524. 549. 55l.) bilden die große Haverei.

8) Wenn im Fall der Anhaltung des Schiffs durch Feinde oderSeeräuber Schiff und Ladung losgekauft worden sind.

Was zum Loskauf gegeben ist, bildet nebst den durchden Unterhalt und die Auslösung der Geißeln entstandenenKosten die große Haverei.

7) Wenn die Beschaffung der zur Teilung der großen Havereiwährend der Reise erforderlichen Gelder Verluste und Kostenverursacht hat oder wenn durch die Auseinandersetzung unterden Betheiligtcn Kosten entstanden sind.

Diese Verluste und Kosten gehören gleichfalls zur großenHaverei.

Dahin weiden insbesondere gezählt der Verlust an denwährend der Reise verkauften Gütern, die Bodmcreiprämie,wenn die erforderlichen Gelder durch Bodmerei ausgenommenworden sind, und wenn dies nicht der Fall ist, die Prämiefür Versicherung der aufgewendeten Gelder, die Kosten fürdie Ermittelung der Schaden und für die Aufmachung derRechnung über die große Haverei (Dispache).

Art. 799.

Nicht als große Haverei, sondern als besondere Haverei werdenangesehen: