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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
Seite
157
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Fünftes Buch. VIII. Titel. Art. 710712. 157

1) die Verluste und Kosten, welche, wenn auch während derReise, aus der in Folge einer besonderen Haverci nöthig ge-wordenen Beschaffung von Geldern entstehen;

2) die Rcklamekosten, auch wenn Schiff und Ladung zusammenund beide mit Erfolg reklamirt werden;

3) die durch Prangen verursachte Beschädigung des Schiffs, seinesZubehörs und der Ladung, selbst wenn, um der Strandungoder Nehmung zu entgehen, geprangt worden ist.

Art. 71».

In den Fällen der großen Hauerei bleiben bei der Schadens-berechnung die Beschädigungen und Verluste außer Ansatz, welchedie nachstehenden Gegenstände betreffen.

1) die nicht unter Deck geladenen Güter; diese Vorschrift findetjedoch bei der Küstenschifffahrt insofern keine Anwendung, alsin Ansehung derselben Deckladungen durch die Landesgesetzefür zulässig erklärt sind (Art. 567.);

2) diejenigen Güter, worüber weder ein Konnossement ausgestelltist, noch das Manifest oder Ladebuch Auskunft giebt;

3) die Kostbarkeiten, Gelder und Werthpapiere, welche dem Schiffernicht gehörig bezeichnet sind (Art. 608.).

Art. 711.

Der an dem Schiff und dem Zubehör depelben entstandene,zur großen Haverei gehörige Schaden ist, wenn die Reparaturwährend der Reise erfolgt, am Ort der Ausbesserung und vor der-selben, sonst an dem Ort, wo die Reise endet, durch Sachverständigezu ermitteln und zu schätzen. Die Taxe muß die Veranschlagungder erforderlichen Reparaturkosten enthalten. Sie ist, wenn währendder Reise ausgebessert wird, für die Schadensberechnung insoweitmaaßgebend, als nicht die Ausführungskosten unter den Anschlags-summen bleibe». War die Aufnahme einer Taxe nicht ausführbar,so entscheidet der Betrag der auf die erforderlichen Reparaturenwirklich verwendeten Kosten.

Insoweit die Ausbesserung während der Reise nicht geschieht,ist die Abschätzung für die Schadensberechnung ausschließlich maaß-gebend.

Art. 712.

Der nach Maaßgabe des vorstehenden Artikels ermittelte volleBetrag der Reparaturkosten bestimmt die zu leistende Vergütung,wenn das Schiff zur Zeit der Beschädigung noch nicht ein vollesJahr zu Wasser war.

Dasselbe gilt von der Vergütung für einzelne Theile des Schiffs,namentlich für die Metallhaui, sowie für einzelne Theile des Zu-behörs, wenn solche Theile noch nicht ein volles Jahr in Gebrauchwaren.

In den übrigen Fällen wird von dem vollen Betrage wegen