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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
Seite
158
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158 Fünftes Buch. VIII. Titel. Art. 713 717.

des Unterschieds zwischen alt und neu ein Drittel, bei den Anker-ketten ein Sechstel, bei den Ankern jedoch nichts abgezogen.

Von dem vollen Betrage kommen ferner in Abzug der volleErlös oder Werth der etwa noch vorhandenen alten Stücke, welchedurch neue ersetzt sind oder zu ersetzen sind.

Findet ein solcher Abzug und zugleich der Abzug wegen desUnterschiedes zwischen alt und neu statt, so ist zuerst dieser letztereund sodann erst von dem verbleibenden Betrage der andere Abzugzu machen.

Art. 713.

Die Vergütung für aufgeopferte Güter wird durch den Markt-preis bestimmt, welchen Güter derselben Art und Beschaffenheit amBestimmungsort bei Beginn der Löschung des Schiffs haben.

In Ermangelung eines Marktpreises, oder insofern über den-selben oder über dessen Anwendung, insbesondere mit Rücksicht aufdie Qualität der Güter Zweifel bestehen, wird der Preis durchSachverständige ermittelt.

Von dem Preise kommt in Abzug, was an Fracht, Zöllen undUnkosten in Folge des Verlustes der Güter erspart wird.

Zu den aufgeopferten Gütern gehören auch diejenigen, welchezur Deckung der großen Haverei verkauft worden sind sArt. 7U8.Ziffer 7.).

Art. 711.

Die Vergütung für Güter, welche eine zur großen Havereigehörige Beschädigung erlitten haben, wird bestimmt durch denUnterschied zwischen dem durch Sachverständige zu ermittelndenVerkaufswerth, welchen die Güter im beschädigten Zustande amBestimmungsort bei Beginn der Löschung des Schiffs haben, unddem im vorstehenden Artikel bezeichneten Preise nach Abzug derZölle und Unkosten, soweit sie in Folge der Beschädigung er-spart sind.

Art. 715.

Die vor, bei oder nach dem Havereisall entstandenen, zur großenHaverei nicht gehörenden Werthsverringcrungen und Verluste sindbei Berechnung der Vergütung (Art. 7l3. 714.) in Abzug zubringen.

Art. 7U1.

Endet die Reise für Schiff und Ladung nicht im Bestimmungs-hafen, sondern an einem anderen Ort, so tritt dieser letztere, endetfie durch Verlust des Schiffs, so tritt der Ort, wohin die Ladungin Sicherheit gebracht ist, für die Ermittelung der Vergütung andie Stelle des Bestimmungsorts.

Art. 717.

Die Vergütung für entgangen« Fracht wird bestimmt durchden Frachtbetrag, welcher für die aufgeopferten Güter zu entrichtengewesen sein wurde, wenn dieselben mit dem Schiff an dem Ort