Fünftes Buch. VIII. Titel. Art. 718—721. 159
ihrer Bestimmung, oder wenn dieser von dem Schiff nicht erreichtwird, an dem Ort angelangt wären, wo die Reise endet.
Art. 7l8.
Der gestimmte Schaden, welcher die große Haverei bildet, wirdüber das Schiff, die Ladung und die Fracht nach Verhältniß desWerths und des Betrags derselben vertheilt.
Art. 719.
Das Schiff nebst Zubehör trägt bei:
1) mit dem Werthe, welchen es in dem Zustand am Ende derReise bei Beginn der Löschung hat;
2) mit dem als große Haverei in Rechnung kommenden Schadenan Schiff und Zubehör.
Bon dem unter Ziffer 1. bezeichneten Werth ist der noch vor-handene Werth derjenigen Reparaturen und Anschaffungen abzu-ziehen, welche erst nach dem Havereifall erfolgt sind.
Art. 720.
Die Ladung trägt bei:
1) mit den am Ende der Reise bei Beginn der Löschung nochvorhandenen Gütern, oder wenn die Reise durch den Verlustdes Schiffs endet (Art. 710.), mit den in Sicherheit gebrachtenGütern, soweit in beiden Fällen diese Güter sich zur Zeit desHavereifalls am Bord des Schiffs oder eines Leichterfahrzeugs(Art. 708. Ziffer 2.) befunden haben.
2) mit den aufgeopferten Gütern (Art. 718.).
Art. 721.
Bet Ermittelung des Beitrags kommt in Ansatz:
1) für die Güter, welche unversehrt sind, der Marktpreis oderder durch Sachverständige zu ermittelnde Preis (Art. 713.),welchen dieselben am Ende der Reise bei Beginn und amOrte der Löschung des Schiffs, oder wenn dre Reise durchVerlust des Schiffs endet (Art. 716.), zur Zeit und am Orteder Bergung haben, nach'Abzug der Fracht, Zölle und sonstigenUnkosten;
2) für die Güter, welche während der Reise verdorben sind odereine zur großen Haverei nicht gehörige Beschädigung erlittenhaben, der durch Sachverständige zu ermittelnde Berkaufs-werth (Art. 714 ), welchen die Güter im beschädigten Zustandzu der unter Ziffer 1. erwähnten Zeit und an dem dort be-zeichneten Ort haben, nach Abzug der Fracht. Zölle und)onstigen Unkosten;
3) für die Güter, welche aufgeopfert worden sind. der Betrag,welcher nach Art. 713. für dieselben als große Haverei inRechnung kommt;
4) für die Güter, welche eine zur großen Haverei gehörige Be-schädigung erlitten haben, der nach der Bestimmung unter