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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
Seite
160
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160 Fünftes Buch. VIII. Titel. Art. 722 726.

Ziffer 2. zu ermittelnde Werth, welchen die Güter im be-schädigten Zustand haben, und der Werthsunterschied, welchernach Art. 714. für die Beschädigung als große Haverei inRechnung kommt.

Art. 722.

Sind Güter geworfen, so haben dieselben zu der gleichzeitigenoder einer späteren großen Haverei im Fall ihrer Bergung nurdann beizutragen, wenn der Eigenthümer eine Vergütung verlangt.

Art. 723.

Die Frachtgelder tragen bei mit zwei Drittel:

1) des Bruttobetrags, welcher verdient ist;

2) des Betrags, welcher nach Art. 717. als große Haverei inRechnung kommt.

Den Landesgeseßcn bleibt vorbehalten, die auf zwei Drittelbestimmte Quote bis auf die Hälfte zu ermäßigen.

Ueberfahrtsgelder tragen bei mit dem Betrage, welcher im Falledes Verlustes des Schiffs eingebüßt wäre (Art. 671.), nach Abzugder Unkosten, welche alsdann erspart sei» würden.

Art. 724.

Haftet auf einem beitragspflichtigen Gegenstand eine, in einemspäteren Nothfalle sich gründende Forderung, so trägt der Gegen-stand nur mit seinem Werthe nach Abzug dieser Forderung bei.

Art. 725.

Zur großen Haverei tragen nicht bei:

1) die Kriegs- und Mundvorräthe des Schiffs;

2) die Heuer und Effekte» der Schiffsbesatzung;

3) die Reiseeffekten der Reisenden.

Sind Vorräthe oder Effekten dieser Art aufgeopfert oder habensie eine zur großen Haverei gehörige Beschädigung erlitten, so wirdfür dieselben nach Maaßgabe der Art. 713.717. Vergütung ge-währt; für Effekten, welche in Kostbarkeiten, Geldern und Werth-papieren bestehen, wird jedoch nur dann Vergütung gewährt, wenndieselben dem Schiffer gehörig bezeichnet sind (Art. 608.). Vorrätheund Effekten, für welche eine Vergütung gewährt wird, tragen mitdem Werth oder dem Wcrthsunterschied bei, welcher als großeHaverei in Rechnung kommt.

Die im Art. 710. erwähnten Gegenstände sind beitragspflichtig,so weit sie gerettet sind.

Die Bodmereigelder sind nicht beitragspflichtig.

Art. 726.

Wenn nach dem Havereifall und bis zum Beginn der Löschungam Ende der Reise em beitragspflichtiger Gegenstand ganz ver-loren geht (Art. 706.) oder zum Theil verloren geht oder im Wertheverringert wird, wohin insbesondere der Fall des Art. 724. gehört.