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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
Seite
161
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Fünftes Buch. VIII. Titel. Art. 727 731. ißi

so tritt eine verhältnißmäßige Erhöhung der von den übrigenGegenständen zu entrichtenden Beiträge ein.

Ist erst nach Beginn der Löschung der Verlust oder die Werths-verringerung erfolgt, so geht der Beitrag, welcher auf den Gegen-stand fällt, so weit dieser zur Berichtigung desselben unzureichendgeworden ist, den Vergütungsberechtigten verloren.

Art. 727.

Die Vergütungsberechtigten haben wegen der von dem Schiffund der Fracht zu entrichtenden Beiträge die Rechte von Schiffs-gläubigern (Tit . 10,). Auch in Ansehung der beitragspflichtigenGüter steht ihnen an den einzelnen Gütern wegen des von diesenzu entrichtenden Beitrags ein Pfandrecht zu. Das Pfandrecht kannjedoch nach der Auslieferung der Güter nicht zum Nachtheil desdritten Erwcrbers, welcher den Besitz in gutem Glauben erlangthat, geltend gemacht werden.

Art. 728.

Eine persönliche Verpflichtung zur Entrichtung des Beitragswird durch den Havereifall an sich nicht begründet.

Der Empfänger beitragspflichtiger Güter wird jedoch, wennihm bei der Annahme der Güter bekannt ist, daß davon ein Bei-trag zu entrichten sei, für den letzteren bis zum Werthe, welchendie Güter zur Zeit ihrer Auslieferung hatten, insoweit persönlichverpflichtet, als der Beitrag, falls die Auslieferung nicht erfolgtwäre, aus den Gütern hätte geleistet werden können.

Art. 729.

Die Feststellung und Vcrtheilnng der Schäden erfolgt an demBestimmungsort und, wenn dieser nicht erreicht wird, in dem Hafen,wo die Reise endet.

Art. 730.

Der Schiffer ist verpflichtet, die Aufmachung der Dispache ohneVerzug zu veranlassen. Handelt er dieser Verpflichtung zuwider,so macht er sich jedem Bcthciligten verantwortlich.

Wird die Aufmachung der Dispache nicht rechtzeitig veranlaßt,so kann jeder Betheiligte die Aufmachung in Antrag bringen undbetreiben.

Art. 731.

Im Gebiete dieses Gesetzbuchs wird die Dispache durch die«in-für allemal bestellten oder in deren Ermangelung durch dievom Gericht besonders ernannten Personen (Dispacheure) auf-gemacht.

Jeder Betheiligte ist verpflichtet, die zur Aufmachung der Dis-pache erforderlichen Urkunden, soweit er sie zu seiner Verfügunghat, namentlich Chartepartieen, Konnossemente und Fakturen, demDispacheur mitzutheilen.

Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, über das Verfahren betA. D. Handelsgesetzbuch. 11