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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
Seite
162
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162 Fünftes Buch. VIII. Titel. Art. 732 736.

Aufmachung der Dispache und die Ausführung derselben nähereBestimmungen zu erlassen.

Art. 732.

Für die von dem Schiff zu leistenden Beiträge ist den Ladungs -betheiligten Sicherheit zu bestellen, bevor das Schiff den Haftnverlassen darf, in welchem nach Art. 729. die Feststellung und Ber-theilung der Schäden erfolgen muß.

Art. 733.

Der Schiffer darf Güter, auf welchen Havereibeiträge haften,vor Berichtigung oder Sichcrstellung der letzteren (Art. 616.) nichtausliefern, widrigenfalls er, unbeschadet der Haftung der Güter,für die Beiträge persönlich verantwortlich wird.

Hat der Rheder die Handlungsweise des Schiffers angeordnet,so kommen die Vorschriften des zweiten und dritten Absatzes desArt. 479. zur Anwendung.

Das an den beitragspflichtigen Gütern den Vergütungsberech-tigten zustehende Pfandrecht wird für diese durch den Verfrachterausgeübt.

Art. 734.

Hat der Schiffer zur Fortsetzung der Reise, jedoch zum Zweckeiner nicht zur großen Haverei gehörenden Aufwendung, die Ladungverbodmet oder über einen Theil derselben durch Verkauf oder durchVerwendung verfügt, so ist der Verlust, welchen ei» Ladungs-ietheiligter dadurch erleidet, daß er wegen seiner Ersatzansprücheaus Schiff und Fracht gar nicht oder nicht vollständig befriedigtwerden kann (Art. 509. 5l0. 613.), von sämmtlichen Ladungs-betheiligten nach den Grundsätzen der großen Haverei zu tragen.

Bei der Ermittelung des Verlustes ist in dem Verhältniß zuden Ladungsbetheiligten in allen Fällen, namentlich auch im Falledes zweiten Absatzes des Art. 613. die im Art. 7l3. bezeichneteVergütung maaßgebend. Mit dem Werthe, durch welchen dieseVergütung bestimmt wird, tragen die verkauften Güter auch zueiner etwa eintretenden großen Haverei bei (Art. 720.).

Art. 735.

Ueber die außerdem nach den Grundsätzen der großen Havereizu «ertheilenden Schäden und Kosten bestimmt der Art. 637.

Die in den Fällen des Art. 637. und des Art. 734. zu ent-richtenden Beiträge und eintretenden Vergütungen stehen in allenrechtlichen Beziehungen den Beiträgen und Vergütungen in Fällender großen Haverei gleich.

Zweiter Abschnitt.

Schaden durch Zusammenstoß von Schiffen.

Art. 736.

Wenn zwei Schiffe zusammenstoßen und entweder auf einer