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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
Seite
163
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Fünftes Buch. VIII. Titel. Art. 737-741. 16Z

oder auf beiden Seiten durch den Stoß Schiff oder Ladung alleinoder Schiff und Ladung beschädigt werden oder ganz verlorengehen, so ist, falls eine Person der Besatzung des einen Schiffsdurch ihr Verschulden den Zusammenstoß herbeigeführt bat, derRheder dieses Schiffs nach Maaßgabe der Art. 451. und 452. ver-pflichtet, den durch den Zusammenstoß dem anderen Schiff unddessen Ladung zugefügte» Schaden zu ersetzen.

Die Eigenthümer der Ladung beider Schiffe find zum Ersatzdes Schadens beizutragen nicht verpflichtet.

Die persönliche Verpflichtung der zur Schiffsbesatzung gehörigenPersonen, für die Folgen ihres Verschuldens aufzukommen, wirddurch diesen Artikel nicht berührt.

Art. 737.

Fällt keiner Person der Besatzung des einen oder des anderenSchiffs ein Verschulden zur Last oder ist der Zusammenstoß durchbeiderseitiges Verschulden herbeigeführt, so findet ein Anspruch aufErsatz des dem einen oder anderen oder beiden Schiffen zugefügtenSchadens nicht statt.

Art. 738.

Die beiden vorstehenden Artikel kommen zur Anwendung ohneUnterschied, ob beide Schiffe oder das eine oder das andere sich inder Fahrt oder im Treiben befinden, oder vor Anker oder am Landebefestigt liegen. ,

Art. 739.

Ist ein durch den Zusammenstoß beschädigtes Schiff gesunken,bevor es einen Hafen erreichen konnte, so wird vermuthet, daß derUntergang des Schiffs eine Folge des Zusammenstoßes war.

Art. 740.

Wenn sich das Schiff unter der Führung eines Zwangslootsenbefunden hat und die zur Schiffsbesatzung gehörigen Personen dieihnen obliegenden Pflichten erfüllt haben, so ist der Rheder desSchiffs von der Verantwortung für den Schaben frei, welcher durchden von dem Lootsen verschuldeten Zusammenstoß entstanden ist.

Art. 741.

Die Vorschriften dieses Abschnittes kommen auch dann zurAnwendung, wenn mehr als zwei Schiffe zusammenstoßen.

Ist in einem solchen Falle der Zusammenstoß durch eine Per-son der Besatzung des einen Schiffs verschuldet, so haftet der Rhederdes letzteren auch für den Schaden, welcher daraus entsteht, daßdurch den Zusammenstoß dieses Schiffs mit einem anderen der Zu-sammenstoß dieses anderen Schiffs mit einem dritten verursacht ist.

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