Neunter Titel.
Von der Bergung und Hülfsleistimg in Secnoth.
Art. 742.
Wird in einer Seenoth ein Schiff oder dessen Ladung ganzoder theilweise, nachdem sie der Verfügung der Schiffsbesatzungentzogen oder von derselben verlassen waren, von dritten Personenan sich genommen und in Sicherheit gebracht, so haben diese Per-sonen Anspruch auf Bergelohu.
Wird außer dem vorstehenden Fall ein Schiff oder dessenLadung durch Hülfe dritter Personen aus einer Seenoth gerettet,so haben dieselben nur Anspruch auf Hülfslohn.
Der Schiffsbesatzung des verunglückten oder gefährdeten Schiffssteht ein Anspruch auf Berge- oder Hülfslohn nicht zu.
Art. 742.
Wenn noch während der Gefahr ein Vertrag über die Höhedes Berge- oder Hülfslohns geschlossen ist, so kann derselbe wegenerheblichen Uebermaaßes der zugesicherten Vergütung angefochtenund die Herabsetzung der letzteren auf das den Umständen ent-sprechende Maaß verlangt werden.
Art. 744.
In Ermangelung einer Vereinbarung wird die Höhe des Berge-oder Hülfslohns von dem Richter unter Berücksichtigung aller Um-stände des Falls nach billigem Ermessen in Geld festgesetzt.
Art. 745.
Der Berge- oder Hülfslohn umfaßt zugleich die Vergütung fürdie Aufwendungen, welche zum Zweck des Bergens und Reitensgeschehen sind.
Nicht darin enthalten sind die Kosten und Gebühren der Be-hörden, die von den geborgenen oder geretteten Gegenständen zuentrichtenden Zölle und sonstigen Abgaben und die Kosten zumZweck der Aufbewahrung, Erhaltung, Abschätzung und Veräußerungderselben.
Art. 746.
Bei der Bestimmung des Betrags des Berge- oder Hülfslohnskommen insbesondere in Anschlag: der bewiesene Eifer, die ver-wendete Zeit, die geleisteten Dienste, die geschehenen Aufwendungen,die Zahl der thätig gewesenen Personen, die Gefahr, welcher die-selben ihre Person und ihre Fahrzeuge unterzogen baben, sowie dieGefahr, weiche den geborgenen oder geretteten Gegenständen gedrohthat, und ber nach Abzug der Kosten (Art. 745. Äbs. 2.) verbliebeneWerth derselben.
Art. 747.
Der Berge- oder Hülfslohn darf ohne den übereinstimmenden