Fünftes Buch. IX. Titel. Art. 748 — 753. IßF
Antrag der Parteien nicht auf eine Quote des Werthes der ge-borgenen oder geretteten Gegenstände festgesetzt werden.
Art. 748.
Der Betrag des Bergelohns soll den dritte» Theil des Werthesder geborgenen Gegenstände (Art. 746.) nicht übersteigen.
Nur ausnahmsweise, wenn die Bergung mit ungewöhnlichenAnstrengungen und Gefahren verbunden war und jener Werth zu-gleich ein geringer ist, kann der Betrag bis zur Hälfte des Wertheserhöbt werden.
Art. 749.
Der Hülfslohn ist stets unter dem Betrage festzusetzen, welchender Bergelobn unter sonst gleichen Umständen erreicht haben würde.Auf den Werth der geretteten Gegenstände ist bei Bestimmung desHülfslohus nur eine untergeordnete Rücksicht zu nehmen.
Art. 750.
Haben mehrere Personen an der Bergung oder Hülfsleistungsich betheiligt. so wird der Berge- oder Hülfslohn unter dieselbennach Maaßgabc der persönlichen und sachlichen Leistungen der Ein-zelnen und im Zweifel nach der Kopfzahl vertheilt.
Zur gleichmäßigen Theilnahme sind auch diejenigen berechtigt,welche in derselben Gefahr der Rettung von Menschen sich unter-zogen haben.
Art. 75l.
Wird ein Schiff oder dessen Ladung ganz oder theilweise voneinem anderen Schiff geborgen oder gerettet, so wird der Berge-oder Hülfslohn zwischen dem Rheder, dem Schiffer und der übrigenBesatzung des anderen Schiffs, sofern nicht durch Vertrag unterihnen ein Anderes bestimmt ist, in der Art vertheilt, daß der Rhederdie Hälfte, der Schiffer ein Viertel und die übrige Besatzung zu-sammen gleichfalls ein Viertel erhalten. Die Vcrtheilung unter dieletztere erfolgt nach Verhältniß der Heuer, welche dem Einzelnengebührt oder seinem Range nach gebühren würde.
Art. 752.
Auf Berge- und Hülfslohn haben,keinen Anspruch:
1) wer feine Dienste aufgedrungen, insbesondere ohne Erlaubnißdes anwesenden Schiffers das Schiff betreten hat;
2) wer von den geborgenen Gegenständen dem Schiffer, demEigenthümer oder der zuständigen Behörde nicht sofort Anzeigegemacht bat.
Art. 753.
Wegen der Bergungs- und Hülfskosten, wozu auch der Berge-und Hülfslohn gezählt wird, steht dem Gläubiger ein Pfandrechtan den geborgenen oder geretteten Gegenständen, an den geborgenenGegenständen bis zur Sicherheitsleistung zugleich das Zurück-behaltungsrecht zu.