166 Fünftes Buch. IX. Tit. Art. 754—756. X. Tit. Art. 757.
In Ansehung der Geltendmachung des Pfandrechts finden dieVorschriften des zweiten und dritten Absatzes des Art. 697. An-wendung.
Art. 754.
Der Schiffer darf die Güter vor Befriedigung oder Sicher-stellung des Gläubigers weder ganz noch teilweise ausliefern,widrigenfalls er dem Gläubiger insoweit persönlich verpflichtet wird.als derselbe aus den ausgelieferten Gütern zur Zeit der Auslieferunghätte befriedigt werden können.
Hat der Rheder die Handlungsweise des Schiffers angeordnet,so kommen die Vorschriften des zweiten und dritten Absatzes desArt. 479. zur Anwendung.
Art. 755.
Eine persönliche Verpflichtung zur Entrichtung der Bergungs-und Hülfskosten wird durch die Bergung oder Rettung an sich nichtbegründet.
Der Empfänger von Gütern wird jedoch, wenn ihm bei An-nahme derselben bekannt ist. daß davon Bergnngs- oder Hülfskostenzu berichtigen seien, für diese Kosten insoweit persönlich verpflichtet,als dieselben, falls die Auslieferung nicht erfolgt wäre, aus denGütern hätten berichtigt werden können.
Sind noch andere Gegenstände gemeinschaftlich mit den aus-gelieferten Gütern geborgen und gerettet, so geht die persönlicheHaftung des Empfängers über den Betrag nickt hinaus, welcherbei Vertheilung der kosten über sämmtliche Gegenstände auf dieausgelieferten Güter fällt.
Art. 756.
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, die Vorschriften diesesTitels zu ergänzen.
Dieselben können bestimmen, daß über die Verpflichtung zurZahlung eines Berge- oder Hülfslohns oder über den Betrag des-selben von einer anderen als einer richterlichen Behörde unier Vor-behalt des Rechtswegs (Art. 744.) zu entscheiden sei.
Die Bestimmungen der Landesgesetze über die Wicdernehmungeines von dem Feinde genommenen Schiffs werden durch die Vor-schriften dieses Titels nicht berührt.
Zehnter Titel.
Von den Schiffsgliinbigcrn.
Art. 757.
Die nachbenannten Forderungen gewähren die Rechte einesSchiffsgläubigers:
1) die Kosten des Zwangsverkaufs des Schiffs; zu diese» ge-hören auch die Kosten der Vertheilung des Kaufgelds, sowie