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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
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167
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Fünftes Buch. X. Titel. Art. 757/

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die etwaigen Kosten der Bewachung, Verwahrung und Er-haltung des Schiffs und seines Zubehörs seit der Einleitungdes Zwangsverkaufs oder seit der derselben vorausgegangenenBeschlagnahme;

2) die in der Ziffer 1. nicht begriffenen Kosten der Bewachungund Verwahrung des Schiffs und seines Zubehörs seit derEinbringung des Schiffs in den letzten Hafen, falls dasSchiff im Wege der Zwangsvollstreckung verkauft ist;

3) die öffentlichen Schiffs-, Schifffahrts- und Hasenabgaben,insbesondere die Tonnen-, Leuchtfeuer-, Quarantäne- undHafengelder;

4) die aus den Dienst- und Heuerverträgen herrührenden For-derungen der Schiffsbesatzung;

5) die Lootsengelder sowie die Bergungs-, Hülfs-, Loskaufs- undReklamekosten;

6) die Beiträge des Schiffs zur großen Haverei;

7) die Forderungen der Bodmereigläubiger, welchen das Schiffverbodmet ist. sowie die Forderungen aus sonstigen Kredit-geschäften, welche der Schiffer als solcher während des Auf-enthalts des Schiffs außerhalb des Heimathshafens in Nothfäl-len abgeschlossen hat (Art. 497. 5l0.), auch wenn er Miteigen-thümer oder Alleineigenthümer des Schiffs ist; den Forderun-gen aus solchen Kreditgeschäften stehen die Forderungen wegenLieferungen oder Leistungen gleich, welche ohne Gewährungeines Kredits dem Schiffer als solchem während des Auf-enthalts des Schiffs außerhalb des Heimathshafens in Noth-fällen zur Erhaltung des Schiffs oder zur Ausführung derReise gemacht sind, soweit diese Lieferungen oder Leistungenzur Befriedigung des Bedürfnisses erforderlich waren;

8) die Forderungen wegen Nichtablieferung oder Beschädigungder Ladungsgüter und der im zweiten Absatz des Art. 674.crwälmten Reisecffeklcn;

9) die nicht unter eine der vorigen Ziffern fallenden For-derungen aus Rechtsgeschäften, welche der Schiffer als sol-cher kraft seiner gesetzlichen Befugnisse und nicht mit Bezugauf eine andere Vollmacht geschlossen hat (Art. 452. Ziffer t.),sowie die nicht unter eine der vorigen Ziffern fallenden For-derungen wegen Nichterfüllung oder wegen unvollständigeroder mangelhafter Erfüllung eines von dem Rheder abge-schlossenen Vertrags, insofern die Ausführung des letzterenzu den Dienstobliegenheiten des Schiffers gehört hat (Art.452. Ziffer 2.);

tit) die Forderungen aus dem Verschulden einer Perlon derSchiffsbesatzung (Art. 451. und 452. Ziffer 3.), auch wenndieselbe zugleich Miteigenthümer oder Alleineigenthümer desSchiffs ist.