168 Fünftes Buch. X. Titel. Art. 758 — 705.
Art. 758.
Den Schiffsgläubigern, welche» das Schiff nicht schon durchVerbodmung verpfändet ist, steht ein gesetzliches Pfandrecht andem Schiff und dem Zubehör desselben zu.
Das Pfandrecht ist gegen dritte Besitzer des Schiffs verfolgbar.
Art. 75S. ^
Das gesetzliche Pfandrecht eines jeden dieser L-chiffsgläubigererstreckt sich außerdem auch über die Bruttofracht derjenigen Reifteaus welcher seine Forderung entstanden ist.
Art. 760.
Als eine Reise im Sinne dieses Titels wird diejenige ange-sehen, zu welcher das Schiff von neuem ausgerüstet oder welcheentweder auf Grund eines neuen Frachtvertrags oder nach voll-ständiger Löschung der Ladung angetreten wird.
Art. 761.
Den im Art. 757. unter Ziffer 4. aufgeführten Schiffsgläu-bigern steht wegen der aus einer späteren Reise entstandenen For-derungen zugleich ein gesetzliches Pfandrecht an der Fracht derfrüheren Reisen zu, sofern die verschiedenen Reisen unter dem-selben Dienst- und Heuervertrag fallen (Art. 521. 536. 538. 554.).
Art. 762.
Aus das dem Bodmereigläubiger in Gemäßheit des Art. 680.zustehende Pfandrecht finden dieselben Vorschriften Anwendung,welche für das gesetzliche Pfandrecht der übrigen Schiffsgläubigergelten.
Der Umfang des Pfandrechts des Bodmereigläubigcrs be-stimmt sich jedoch nach dem Inhalt des Bodmereiverträges (Art. 681.).
Art. 763.
Das einem Schiffsgläubiger zustehende Pfandrecht gilt ingleichem Maaße für Kapital, Zinsen, Bodmereiprämie und Kosten.
Art. 764.
Der Schifssgläubiger, welcher sein Pfandrecht verfolgt, kannsowohl den Rheder als auch den Schiffer belangen, den Letzterenauch dann. wenn das Schiff in dem Heimathshafen liegt(Art. 495.).
Das gegen den Schiffer ergaugenc Erkenntniß ist in An-sehung des Pfandrechts gegen den Rheder wirksam.
Art. 765.
Aus die Rechte eines Schiffsgläubigers hat es keinen Einfluß,daß der Rheder für die Forderung bei deren Entstehung oderspäter zugleich persönlich verpflichtet wird.
Diese Vorschrift findet insbesondere, auf die Forderungen derSchiffsbesatzung aus den Dienst- und Hcuerverträqen Anwendung(Art. 458.). "