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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
Seite
169
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Fünftes Buch. X. Titel. Art. 766771. 169

Art. 766.

Gehört das Schiff einer Rhederei, so hastet das Schiff unddie Fracht den Schiffsgläubigeru in gleicher Weise, als wenn dasSchiff nur einem Rheder gehörte.

Art. 767.

Das Pfandrecht der Schiffsaläubiger am Schiff erlischt:

1) durch den im Inland im Wege der Zwangsvollstreckung er-folgten Verkauf des Schiffs; an Stelle des letzteren tritt fürdie Schiffsgläubiger das^Kaufgeld.

Es müssen die Schihsgläubiger zur Wahrnehmung ihrerRechte öffentlich aufgefordert werden; im Nebligen bleibendie Vorschriften über das den Verkauf betreffende Verfahrenden Landesgesetzen vorbehalten;

2) durch den von dem Schiffer im Falle der zwingenden Noth-wendigkeit auf Grund seiner gesetzlichen Befugnisse bewirk-ten Verkauf des «chiffs (Art. 466.); an Stelle des letzterentritt für die Schiffsgläubiger das Kaufgeld, so lange es beidem Käufer aussteht oder »och in den Händen des Schif-fers ist.

Art. 768.

Den Landcsgefctzen bleibt vorbehalten, zu bestimmen, daßauch in anderen Veräußerungsfällen die Pfandrechte erlöschen,wenn die Schiffsgläubiger zur Anmeldung der Pfandrechte ohneErfolg öffentlich aufgefordert sind, oder wenn die Schiffsgläubigerihre Pfandrechte innerhalb einer bestimmten Frist, seitdem das Schiffin dem Hcimathshafeu oder in einem inländischen Hafen sich be-funden hat, bei der zuständigen Behörde nicht angemeldet haben.

Art. 769.

Der Art. 767. findet keine Anwendung, wenn nicht dasganze Schiff, sondern nur eine oder mehrere Schiffspartcn ver-äußert werden.

Art. 770.

In Ansehung des Schiffs haben die Kosten des Zwangs-vcrkaufs (Art. 757. Zitier 1.) und die Bewachungs- und Der-wahrungskosten seit der Einbringung in den letzten Hafen (Art.757. Ziffer 2.) vor allen anderen Forderungen der Schittsgläubigerden Vorzug.

Die Kosten des Zwaugsvcrkauss gehen den Bewachungs- undVerwakruugskostcn seit der Einbringung in den letzten Hafen vor.

Art. 771.

Von den üblichen Forderungen gehen die, die letzte Reise(Art. 760.) betreffenden Forderungen, zu welchen auch die nachder Beendigung der letzten Reise entstandenen Forderungen ge-rechnet werden, den Forderungen vor, welche die früheren Reisenbetreffen.