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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
Seite
170
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170 Fünftes Buch. X. Titel. Art. 772. 773.

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Von den Forderungen, welche nicht die letzte Reise betreffen,gehen die eine spätere Reise betreffenden denjenigen vor, welcheeineprüdere Reise betreffen.

Den im Art. 757. unter Ziffer 4. aufgeführten Schiffs-gläubigern gebührt jedoch wegen der eine frühere Reise be-treffenden Forderungen dasselbe Vorzugsrecht, welches ihnen wegender eine spatere Rehe betreffenden Forderungen zusteht, sofern dieverschiedenen Reisen unter denselben Dienst- oder Heuervertragfallen.

Wenn die Bodmcreircise mehrere Reisen im Sinne des Art.760. umfaßt, so steht der Bodmereigläubiger denjenigen Schiffs-glänbigern nach, deren Forderungen die nach Vollendung der erstendieser angetretenen späteren Reisen betreffen.

Art. 772.

Die Forderungen, welche dieselbe Reise betreffen, sowie die-jenigen, welche als dieselbe Reise betreffend anzusehen sind ('Art.77>'), werden in nachstehender Ordnung berechtigt:

1) die öffentlichen Schiffs-, L-chifffahrts- und Hafenabgaben

.(Art. 757. Ziffer 3.»;

2> die aus den Dienst- nnd Heuerverträgen herrührenden For-derungen der Schiffsbesatzung (Art. 757. Ziffer 4.):

3) die Lootsengeldcr sowie die Bcrgungs-, Hülfs-, Loskaufs- undRcklamekosten (Art. 757. Ziffer 5.), die Beiträge des Schiffszur großen Haverei (Art. 757. Ziffer 0.), die Forderungenaus den von dem Schiffer in Rothfällen abgeschlossenenBodmcrei- und sonstigen Kreditgeschäften sowie die diesen For-derungcn gleichzurichtenden Forderungen (Art. 757. Ziffer 7.);

4) . die Forderungen wegen Nichtablieferung oder Beschädigung

von Gütern oder Reiseeffekten (Art. 757. Ziffer 8.);

5) die im 'Art. 757. unter Zisier 0. und 10. aufgeführten For-derungen.

Art. 773.

Von den unter Ziffer l. 2. 4. und 5. des Art. 772. auf-geführten Forderungen sind die unter derselben Ziffer dieses Ar-tikels aufgeführten gleichberechtigt.

Von' den unter Ziffer 3. des Art. 772. aufgeführten For-derungen geht dagegen die später entstandene der früher entstan-denen vor; die gleichzeitig entstandenen sind gleichberechtigt.

Hat der «chiffer aus Anlaß desselben Nothfalls verschiedeneGeschäfte abgeschlossen (Art. 707. Ziffer 7.), so gelten die darausherrührenden Forderungen als gleichzeitig entstanden.

Forderungen aus Kreditgeschäften, namentlich aus Bodmerei-verträgcn, welche der Schiffer zur Berichtigung früherer, unter dieZiffer 3. des Art. 752. fallender Forderungen eingegangen ist,sowie Forderungen aus Verträge», welche derselbe behufs Ver-längerung der Zahlungszeit, Anerkennung oder Erneuerung solcher