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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
Seite
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Fünftes Buch. X. Titel. Art. 774777. 171

früherer Forderungen abgeschlossen hat, haben auch dann. wenndas Kreditgeschäft oder der Vertrag zur Fortsetzung der Reise noth-wendig wär. nur dasjenige Vorzugsrecht, welches der früherenForderung zustand.

Art. 774.

Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger an der Fracht (Art. 759.)ist nur so lange wirksam, als die Fracht noch aussteht oder dieFrachtgelder in den Händen des Schiffers sind.

Auch auf dieses Pfandrecht finden die in den vorstehendenArtikeln über die Rangordnung enthaltenen Bestimmungen An-wendung.

Im Falle der Cesfion der Fracht kann das Pfandrecht derSchiffsgläubiger, so lange die Fracht noch aussteht oder die Fracht-gelder in den Händen des Schiffers sind, auch dem Cessionar ge-genüber geltend gemacht werden.

Insoweit der Rbcder die Fracht eingezogen hat, haftet er denSchiffsgläubiger», welchen das Pfandrecht dadurch ganz oder zumTheil eingebt, persönlich und zwar einem jeden in Höhe desjenigenBetrags, welcher für denselben bei Venbeilung des eingezogenenBetrags nach der gesetzlichen Rangordnung sich crgiebr.

Dieselbe persönliche Haftung des Rhcders tritt ein in An-sehung der am Abladungsort zur Abladungszeit üblichen Frachtfür die Güter, welche für seine Rechnung abgeladen sind.

Art. 775.

Hat der Rheder die Fracht zur Befriedigung eines oder meh-rerer Gläubiger, welchen ein Pfandrecht an derselben zustand, ver-wendet, so ist er den Gläubigern, welchen der Vorzug gebührthätte, nur insoweit verantwortlich, als erwiesen wird, daß er die-selben wissentlich verkürzt hat.

Art. 776.

Insoweit der Rheder in den im Art. 767. unter Ziffer 1.und 2. erwähnten Fällen das Kaufgeld eingezogen bat, baftet erin Höhe des eingezogenen Betrags sämmtlichen Schiffsgläubigernin gleicher Weise persönlich, wie den Gläubigern einer Reise imFalle der Einziehung der Fracht (Art. 774. 775.)

Art. 777.

Wenn der Rheder, nachdem er von der Forderung einesSchiffsglänbigers, für welche er nur mit Schiff und Fracht haftet,Kenntniß erhalten hat, das Schiff zu einer neuen Reise (Art. 769.)in See sendet, ohne daß das Interesse des Scbiffsaläubigcrs esgeboten bat, so wird er für die Forderung in Höhe desjenigenBetrags zugleich persönlich verpflichtet, welcher für den Gläubigersich ergeben haben würde, falls der Werth, welchen das Schiff beiAntritt der Reise hatte, unter die Schiffsgläubiger nach der gesetz-lichen Rangordnung vertheilt worden wäre.