Es wird bis zum Beweise des Gegentheils angenommen, daßder Gläubiger bei dieser Bertheilung seine vollständige Befriedigungerlangt haben würde.
Die persönliche Verpflichtung des Rheders, welche aus derEinziehung der dem Gläubiger haftenden Fracht entsteht (Art, 774,),wird durch diesen Artikel nicht berührt.
Art, 778,
Die Vergütung für Aufopferung oder Beschädigung in Fällender großen Haverei tritt für die Schiffsgläubiger an Stelle des-jenigen, wofür die Vergütung bestimmt ist.
Dasselbe gilt von der Entschädigung, welche im Falle desVerlustes oder der Beschädigung des Schiffs oder wegen entzoge-ner Fracht im Falle des Verlustes oder der Beschädigung vonGütern dem Rheder von demjenigen gezahlt werden muß, welcherden Schaden durch eine rechtswidrige Handlung verursacht hat.
Ist die Vergütung oder Entschädigung von dem Rheder ein-gezogen, so haftet er in Höbe des eingezogenen Betrags denSchiffsgläubigern in gleicher Art persönlich, wie den Gläubigerneiner Reise im Falle der Einziehung der Fracht (Art, 774. 775.),
Art, 770.
Im Falle der Konkurrenz der Schiffsgläubiger, welche ihr Pfand-recht verfolgen, mit anderen Pfandgläubigern oder sonstigen Gläu-bigern, haben die Schiffsgläubiger den Vorzug.
Art, 780,
Die Bestimmungen der Artikel 707, und 760. über das Er-löschen der Pfandrechte der Schipsgläubiger finden auch Anwen-dung auf die sonstigen Pfandrechte, welche nach den Landesge-sctzen an dem Schip oder einer Schiffspart durch Willenserklä-rung oder Gesetz erworben und gegen den dritten Besitzer ver-folgbar sind.
Die Vorschrift des Art, 707, Ziffer 1. tritt auch rückfichtlichder auf einer Schiffspart haftenden Pfandrechte im Falle desZwangsverkaufs dieser Sckiffspart ein.
Im Uebrigen werden die Rechte der im ersten Absatz erwähn-ten Psandgläubiger nicht nach den Bestimmungen dieses Titels,sondern nach den Landesgesetzen beurtheilt,
Art. 78l,
Von den auf den Gütern wegen der Fracht, der Bodmerei-gelder, der Beiträge zur großen Haverei und der Bergungs- undHülfskosten (Art, 024, 626. 680, 727. 753.) haftenden Pfandrech-ten steht das wegen der Fracht allen übrigen nach; unter diesenübrigen hat das später entstandene vor dem früher entstandenenden Vorzug; die gleichzeitig entstandenen sind gleichberechtigt.Die Forderungen aus den von dem Schiffer aus Anlaß desselben