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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
Seite
173
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Fünftes Buch. XI. Titel. Art. 782785. 173

Nothfalls abgeschlossenen Geschäften gelten als gleichzeitig ent-standen.

In den Fällen der großen Haverei und des Verlustes oderder Beschädigung durch rechtswidrige Handlungen kommen dieVorschriften des Art. 778. und in dem Falle des von dem Schifferzur Abwendung oder Verringerung eines Verlustes nach Maaßgabedes dritten Absatzes des Art. 504. bewirkten Verkaufs dieVorschrif-ren des Art. 767. Ziffer 2. und wenn derjenige, für dessen Rechnungder Verkauf geschehen ist, das Kaufgeld einzieht, der Art. 776.zur Anwendung.

Elster Titel.

Von der Versicherung gegen die Gefahren der Sceschifffahrt.

Erster Abschnitt.

Allgemeine Grundsätze.

Art. 782.

Jedes in Geld schätzbare Interesse, welches Jemand daran hat,daß Schiff oder Ladung die Gefahren der Seeschifffahrt bestehe,kann Gegenstand der Seeversicherung sein.

Art. 783.

Es können insbesondere versichert werden:das Schiff; .die Fracht;die Ueberfahrtsgelder;die Güter;die Bodmereigelder;die Havereigelder;

andere Forderungen, zu deren Deckung Schiff, Fracht, Ueber-fahrtsgelder oder Güter dienen;der von der Ankunft der Güter am Bestimmungsort erwarteteGewinn (imaginäre Gewinn);die zu verdienende Provision;

die von dem Versicherer übernommene Gefahr (Rückver-sicherung).

In der einen dieser Versicherungen ist die andere nicht ent-halten.

Art. 784. ,

Die Heuerfordcrnng des Schiffers und der Schiffsmannschaftkann nicht versichert werden.

Art. 785.

Der Versicherungsnehmer kann entweder sein eigenes Interesse(Versicherung für eigene Rechnung) oder das Interesse eines Dritten