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174 Fünftes Buch. XI. Titel. Art. 786—78!>.
(Versicherung für fremde Rechnung) und in dem letzteren Falle mitoder ohne Bezeichnung der Person des Bersicherten unter Versiche-rung bringen.
Es kann im Vertrag auch unbestimmt gelassen werden, obdie Versicherung für eigene oder für fremde Rechnung genommenwird (für Rechnung „wen es angeht"). Ergiebt sich'bei einerVersicherung für Rechnung „wen es angeht", daß dieselbe fürfremde Rechnung genommen ist, so kommen die Vorschriften überdie Versicherung für fremde Rechnung zur Anwendung.
Die Versicherung gilt als für eigene Rechnung des Versiche-rungsnehmers geschlossen, wenn der Vertrag nicht ergiebt, daß siefür fremde Rechnung oder für Rechnung „wen es angeht" ge-nommen ist.
Art. 786.
Die Versicherung für fremde Rechnung ist für den Versicherernur dann verbindlich, wenn entweder der Versicherungsnehmer zurEingehung derselben von dem Versicherten beauftragt war, oderwenn der Mangel eines solchen Auftrags von dem Versicherungs-nehmer bei dem Abschluß des Vertrags dem Versicherer ange-zeigt wird.
Ist die Anzeige unterlassen, so kann der Mangel des Auftragsdadurch nicht ersetzt werden, daß der Versicherte die Versicherungnachträglich genehmigt.
Ist die Anzeige erfolgt, so ist die Verbindlichkeit der Versiche-rung für den Versicherer von der nachträglichen Genehmigung desVersicherten nicht abhängig.
Der Versicherer, für welchen nach den Bestimmungen diesesArtikels der Versicherungsvertrag unverbindlich ist, hat, selbst wenner die Unverbindlichkeit des Vertrags geltend macht, gleichwohl aufdie volle Prämie Anspruch.
Art. 787.
Ist die Versicherung von einem Bevollmächtigten, von einemGeschäftsführer ohne Auftrag oder von einem sonstigen Vertreterdes Versicherten in dessen Namen geschlossen, so ist im Sinnedieses Gesetzbuchs weder der Vertreter Versicherungsnehmer, nochdie Versicherung selbst eine Versicherung für fremde Rechnung.
Im Zweifel wird angenommen, daß selbst die auf das Interesseeines benannten Dritten stch beziehende Versicherung eine Versiche-rung für fremde Rechnung ist.
Art. 788.
Der Versicherer ist nicht verpflichtet, eine von ihm unterzeichneteschriftliche Urkunde (Polize) über den Versicherungsvertrag demVersicherungsnehmer auf dessen Verlangen auszuhändigen.
Art. 789.
Auf die Gültigkeit des Versicherungsvertrags hat es keinen