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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
Seite
175
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Fünftes Buch. XI. Titel. Art. 790 792. 175

Einfluß, daß zur Zeit des Abschlusses desselben die Möglichkeit desEintritts eines zu ersetzenden Schadens schon ausgeschlossen oderdaß der zu ersetzende Schaden bereits eingetreten ist.

Waren jedoch beide Tbeile von dem Sachverhältniß unterrichtet,so ist der Bertrag als Versicherungsvertrag ungültig.

Wußte nur der Versicherer, daß die Möglichkeit des Eintrittseines zu ersetzenden Schadens schon ausgeschlossen sei, oder wußtenur der Versicherungsnehmer, daß der zu ersetzende Schaden schoneingetreten sei, so ist der Vertrag für den anderen, von dem Sach-verbältniß nicht unterrichteten Theil unverbindlich. Im zweitenFalle hat der Versicherer, selbst wenn er die Unvcrbindlichkeit desVertrags geltend macht, gleichwohl auf die volle Prämie Anspruch.

Im Falle der Vertrag für den Versicherungsnehmer durch einenVertreter abgeschlossen wird, kommt die Vorschrift des zweiten Ab-satzes des Art. 8l0., im Falle der Versicherung für fremde Rech-nung die Vorschrift des Art. 811. und im Falle der Versicherungmehrerer Gegenstände oder einer Gesammtheit von Gegenständendie Vorschrift des Art. 814. zur Anwendung.

Art. 790.

Der volle Werth des versicherten Gegenstandes ist der Ver-sicherungswertb.

Die Versicherungssumme kann den Versicherungswerth nichtübersteigen.

Soweit die Versicherungssumme den Verstcherungswerth über-steigt (Ueberversicherung), hat die Versicherung keine rechtlicheGeltung.

Art. 791.

Uebersteigt im Fall einer gleichzeitigen Abschließung verschie-dener Versicherungsverträge der Gesammtbetraa der Versicherungs-summen den Versicherungswerth, so hasten alle Versicherer zusammennur in Höhe des Dersicherungswerths und zwar jeder einzelne fürso viele Prozente des Versicherungswerths, als seine Versicherungs-summe Prozente des Gesammtbetrags der Versicherungssummenbildet. Hiebei wird im Zweifel vermuthet, daß die Verträge gleich-zeitig abgeschlossen sind.

Mehrere Versicherungsverträge, worüber eine gemeinschaftlichePolize ertheilt ist, ingleichen mehrere Versicherungsverträge, welchean demselben Tag abgeschlossen sind, gelten als gleichzeitig abge-schlossen.

Art. 792.

Wird ein Gegenstand, welcher bereits zum vollen Werthe ver-sichert ist, nochmals versichert, so hat die spätere Versicherung in-soweit keine rechtliche Geltung, als der Gegenstand auf dieselbeZeit und gegen dieselbe Gefahr bereits versichert ist (Doppelver-ficherung).

Ist durch die frühere Versicherung nicht der volle Werth ver-