176 Fünftes Buch. XI. Titel. Art. 793 — 797.
sichert, so gilt die spätere Versicherung, insoweit sie auf dieselbe Zeitund gegen dieselbe Gefabr genommen ist, nur für den noch nichtversicherten Theil des Wertks.
Art. 793.
Die spätere Versicherung hat jedoch ungeachtet der Eingehungder früheren Versicherung rechtliche Geltung:
1) wenn bei dem Abschluß des späteren' Vertrags mit dem Ver-sicherer vereinbart wird, daß demselben die Rechte aus derfrüheren Versicherung abzutreten seien;
2) wenn die spätere Versicherung unter der Bedingung geschlossenwird, daß der Versicherer nur insoweit hafte, als der Versichertesich an dem früheren Versicherer wegen Zahlungsunfähigkeitdesselben nicht zu erholen vermöge oder die frühere Versiche-rung nicht zu Recht bestehe;
3) wenn der frühere Versicherer mittelst Verzichtanzcige seiner Ver-pflichtung insoweit entlassen wird, als zur Vermeidung einerDoppelversicherung nöthig ist, und der spätere Versicherer beiEingehung der späteren Versicherung hiervon benachrichtigtwird. Dem früheren Versicherer gebührt in diesem Fall. ob-schon er von seiner Verpflichtung befreit wird, gleichwohl dievolle Prämie.
Art. 794.
Zm Falle der Doppelversicherung bat nicht die zuerst genom-mene, sondern die später genommene Versicherung rechtliche Geltung,wenn die frühere Versicherung für fremde Rechnung ohne Auftraggenommen ist, die spätere dagegen von dem Versicherten selbst ge-nommen wird, sofern in einem solchen Falle der Versicherte ent-weder bei Eingehung der späteren Versicherung von der früherennoch nicht unterrichtet war oder bei Eingehung der späteren Ver-sicherung dem Versicherer anzeigt, daß er die frühere Versicherungzurückweise.
Die Rechte des früheren Versicherers in Ansehung der Prämiebestimmen sich in diesen Fällen nach den Vorschriften der Art. 90V.und 901.
Art. 795.
Sind mehrere Versicherungen gleichzeitig oder nach einandergeschlossen worden, so hat ein späterer Verzicht auf die gegen deneinen Versicherer begründeten Rechte keinen Einfluß auf die Rechteund Verpflichtungen der übrigen Versicherer.
Art. 790.
Wenn die Versicherungssumme den Versicherungswertb nichterreicht, so haftet der Versicherer im Fall eines theilweisen Schadensfür den Betrag desselben nur nach Verhältniß der Versicherungs-summe zum Versicherungswerth.
Art. 797.
Wird durch Vereinbarung der Parteien der Verficherungswerth