Fünftes Buch. XI. Titel. Art. 798—802. 177
auf eine bestimmte Summe (Taxe) festgestellt (tarnte Polize), soist die Taxe unter den Parteien für den Versicherungswerth maaß-gebend.
Der Versicherer ist jedoch befugt, eine Herabsetzung der TaxeHu fordern, wenn er beweist, daß dieselbe wesentlich übersetzt fei;rst imaginärer Gewinn tarirt, so hat er im Falle der Anfechtungder Taxe zu beweisen, daß dieselbe den zur Zeit des Abschlussesdes Vertrags »ach kaufmännischer Berechnung möglicher Weise zuerwartenden Gewinn überstiegen habe.
Eine Polize mit der Bestimmung: „vorläufig taxirt" wird,so lange die Taxe nicht in eine feste verwandelt ist, einer nichttarirten Polize (offenen Polize) gleichgeachtet.
Bei der Versicherung von Fracht ist die Taxe in Bezug aufeinen von dem Versicherer zu ersetzenden Schaden nur dann maaß-gebend, wen» dieses besonders bedungen ist.
Art. 798.
Wenn in einem Vertrage mehrere Gegenstände oder eine Ge-sammtheit von Gegenständen unter einer Versicherungssumme be-griffen, aber für einzelne derselben besondere Taxen vereinbart find,so gelten die Gegenstände, welche besonders tarirt sind, auch alsabgesondert versichert.
Art. 799.
Als Versicherungswcrth des Schiffs gilt, »,e,m die Parteiennicht eine andere Grundlage für die Schätzung vereinbart haben,der Werth, welchen das Schiff in dem Zeitpunkt hat. in welchemdie Gefahr für den Versicherer zu laufen beginnt.
Diese Bestimmung kommt auch dann zur Anwendung, wennder Versicherungswerth des Schiffs tarirt ist.
Art. 80 »'
Die Ausrüstungskosten, die Heuer- und die Versicherungskostenkönnen zugleich mit dein Schiff oder besonders versichert werden,insoweit sie nicht bereits durch die Versicherung der Bruttofrachtversichert sind. Dieselben gelten nur dann als mit dem Schiff ver-sichert, wenn es vereinbart ist.
Art. 80i.
Die Fracht kann bis zu ihrem Bruttobeträge versichert werden,insoweit sie nicht bereits durch die Versicherung der Ausrüstungs-kosien, der Heuer und der Versicherungskosten versichert ist.
Als Dersicherungslberth der Fracht gilt der Betrag der in denFrachtverträgen bedungenen Fracht, und wenn eine bestimmte Frachtnicht bedungen ist oder insoweit Güter für Rechnung des Rhedersverschifft sind, der Betrag der üblichen Fracht (Art. 620.).
Art. 802.
Ist bei der Versicherung der Fracht nicht bestimmt, ob dieselbeganz oder ob nur ein Theii derselben versichert sei, so gilt die ganzeFracht als versichert.
A. D. Handelsgesetzbuch.
12