Ist nicht bestimmt, ob die Brutto - oder Nettofracht versichertsei, so gilt die Bruttofracht als versichert.
Wenn die Fracht der Hinreise und die Fracht der Zurückreiseunter einer Versicherungssumme versichert sind und nicht bestimmtist, welcher Theil der Versicherungssumme auf die Fracht der Hin-reise und welcher Theil aus die Fracht der Zurückreise falle, sowird die Hälfte derselben auf die Fracht der Hinreise, die Hälfteauf die Fracht der Zurückreise gerechnet.
Art. 803.
Als Versicherungswert!) der Güter gilt, wenn die Parteiennicht eine andere Grundlage für die Schätzung vereinbart haben,derjenige Werth, welchen die Güter am Ort und zur Zeit der Ab-ladung haben, unter Hinzurechnung aller Kosten bis an Bord ein-schließlich der Versicherungskosten.
Die Fracht sowie die Kosten während der Reise und am Be-stimmungsort werden nur hinzugerechnet, sofern es vereinbart ist.
Die Bestimmungen dieses Artikels kommen auch dann zur An-wendung, wenn der Versicherungswerth der Güter taxirt ist.
Art. 804.
Sind die Ausrüstungskosten oder die Heuer, sei es selbstständig,sei es durch Versicherung der Bruttofracht, versichert, oder sind beider Versicherung von Gütern die Fracht oder die Kosten währendder Reise und am Bestimmungsort versichert, so leistet der Ver-sicherer für denjenigen Theil derselben keinen Ersatz, welcher inFolge eines Unfalls erspart ist.
Art. 805.
Bei der Versicherung von Gütern ist der imaginäre Gewinnoder die Provision, selbst wenn der Versicherungswerts» der Gütertaxirt ist, als mitverstchert nur anzusehen, sofern es im Vertragebestimmt ist.
Ist im Falle der Mitversicherung des imaginären Gewinnsder Versicherungswerth taxirt, aber nicht bestimmt, welcher Theilder Taxe auf den imaginären Gewinn sich beziehe, so wird ange-nommen, daß zehn Prozent der Taxe auf den imaginären Gewinnfallen. Wenn im Falle der Mitversicherung des imaginären Ge-winns der Versicherungswerth nicht taxirt ist, so werden als ima-ginärer Gewinn zehn Prozent des Bersicherungswerths der Güter(Art. 803.) als versichert betrachtet.
Die Bestimmungen des zweiten Absatzes kommen auch imFalle der Mitversicherung der Provision mit der Maaßgabe zur An-wendung, daß an Stelle der zehn Prozent zwei Prozent treten.
Art. 806.
Ist der imaginäre Gewinn oder die Provision selbstständigversichert, der Verstcherungswerth jedoch nicht taxirt, so wird imZweifel angenommen, daß die Versicherungssumme zugleich alsTaxe des Versicherungswertbs gelten soll.