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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
Seite
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Fünftes Buch. XI. Titel. Art. 807810. 179

Art. 807.

Die Bodmereigelder können einschließlich der Bodmereiprämiefür den Bodmereigläubiger versichert werden.

Ist bei der Versicherung von Bodinereigeldern nicht angegeben,welche Gegenstände verbodmet sind, so wird angenommen, daßBodmereigelder auf Schiff, Fracht und Ladung versichert seien.Wenn in Wirklichkeit nicht alle diese Gegenstände verbodmet sind,so kann nur der Versicherer auf die vorstehende Bestimmung sichberufen.

Art. 808.

Hat der Versicherer seine Verpflichtungen erfüllt, so tritt er,insoweit er einen Schaden vergütet hat, dessen Erstattung derVersicherte von einem Dritten zu fordern befugt ist, jedoch unbe-schadet der Bestimmungen im zweiten Absatz des Art. 778. undim zweiten Absatz des Art. 781., in die Rechte des Versichertengegen den Dritten.

Der Versicherte ist verpflichtet, dem Versicherer, wenn er esverlangt, auf dessen Kosten eine beglaubigte Anerkennungsurkundeüber den Eintritt in die Rechte gegen den Dritten zu ertheilen.

Der Versicherte ist verantwortlich für jede Handlung, durchwelche er jene Rechte beeinträchtigt.

Art. 809.

Ist eine Forderung versichert, zu deren Deckung eine den Ge-fahren der See ausgeätzte Sache dient, so ist der Versicherte imFall eines Schadens verpflichtet, dem Versicherer, nachdem dieserseine Verpachtungen erfüllt hat, seine Rechte gegen den Schuldnerinsoweit abzutreten, als der Versicherer Ersatz geleistet hat.

Der Versicherte ist nicht verpflichtet, die ihm gegen den Schuldnerzustehenden Rechte geltend zu machen, bevor er den Versicherer inAnspruch nimmt.

Zweiter Abschnitt.

Anzeigen bei dem Abschluß des Vertrags.

Art. 810.

Der Versicherungsnehmer ist sowohl im Falle der Versicherungfür eigene Rechnung als im Falle der Versicherung für fremde Rech-nung verpflichtet, bei dem Abschluß des Vertrags dem Versichereralle ihm bekannten Umstände anzuzeigen, welche wegen ihrer Er-heblichkeit für die Beurtheilung der von dem Versicherer zu tragen-den Gefahr geeignet sind, auf den Entschluß des Letzteren, sich aufden Vertrag überhaupt oder unter denselben Bestimmungen einzu-lassen , Einfluß zu üben.

Wenn der Vertrag für den Versicherungsnehmer durch einenVertreter desselben abgeschlossen wird, so sind auch die dem Ver-treter bekannten Umstände anzuzeigen.

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