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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
Seite
180
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180 Fünftes Buch. Xl. Titel. Art. 811815.

Art. 811.

Im Falle der Versicherung für fremde Rechnung müssen demVersicherer bei dem Abschluß des Vertrags auch diejenigen Um-stände angezeigt werde», welche dem Versicherten selbst »der einemZwischenbeauftragten bekannt sind.

Die Kenntniß des Versicherten oder eines Zwischenbeauftragtenkommt jedoch nicht in Betracht, wenn der Umstand denselben sospät bekannt wird, daß sie den Versicherungsnehmer ohne Anwen-dung außergewöhnlicher Maaßregeln vor Abschluß des Vertragsnicht mehr davon benachrichtigen können.

Die Kenntniß des Versicherten kommt auch dann nicht in Be-tracht, wenn die Versicherung ohne Auftrag und ohne Wissen dessel-ben genommen ist.

Art. 812.

Wenn die in den beiden vorstehenden Artikeln bezeichnete Ver-pflichtung nicht erfüllt wird, so ist der Vertrag für den Versichererunverbindlich.

Diese Vorschrift findet jedoch keine Anwendung, wenn der nichtangezeigte Umstand dem Versicherer bekannt war oder als ihm be-kannt vorausgesetzt werden durfte.

Art. 813.

Wird von dem Versicherungsnehmer bei dem Abschluß desVertrags in Bezug auf einen erheblichen Umstand (Art. 810.) eineunrichtige Anzeige gemacht, so ist der Vertrag für den Versichererunverbindlich, es sei denn, daß diesem die Unrichtigkeit der Anzeigebekannt war.

Diese Bestimmung kommt zur Anwendung ohne Unterschied,ob die Anzeige wissentlich oder aus Irrthum, ob sie mit oder ohneVerschulden unrichtig gemacht ist.

Art. 814.

Wird bei einer Versicherung mehrerer Gegenstände oder einerGesammtheit von Gegenständen den Vorschriften der Art. 810.813.in Ansehung eines Umstandes zuwidergehandelt, welcher nur einenTheil der versicherten Gegenstände betrifft, so bleibt der Vertrag für.den Versicherer in Ansehung des übrigen Theils verbindlich. DerVertrag ist jedoch auch in Ansehung dieses Theils für den Versichererunverbindlich, wenn erhellt, daß der Letztere denselben allein unterdenselben Bestimmungen nicht versichert haben würde.

Art. 815.

Dem Versicherer gebührt in den Fällen der Art. 810. 814.,selbst wenn er die gänzliche oder theilweise Unverbindlichkeit desVertrags geltend macht, gleichwohl die volle Prämie.