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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
Seite
181
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Fünftes Buch. XI. Titel. Art. 816 818. 181

Dritter Abschnitt.

Verpflichtungen des Versicherten aus dem Ver-sicherungsvertrag.

Art. 816.

Die Prämie ist, sofern nicht ein Anderes vereinbart ist, sofortnach dem Abschluß des Vertrags und wenn eine Polize verlangtwird, gegen Auslieferung der Polize zu zahle».

Zur Zahlung der Prämie ist der Versicherungsnehmer ver-pflichtet.

Wenn bei der Versicherung für fremde Rechnung der Ver-sicherungsnehmer zahlungsunfähig geworden ist und die Prämievon dem Versicherten noch nicht erhalten hat, so kann der Ver-sicherer auch den Versicherten auf Zahlung der Prämie in Anspruchnehmen.

Art. 817.

Wird statt der versicherten Reise, bevor die Gefahr für denVersicherer zu laufen begonnen hat, eine andere Reise angetreten,so ist der Versicherer bei der Versicherung von Schiff und Frachtvon jeder Haftung frei, bei anderen Versicherungen trägt der Ver-sicherer die Gefahr für die andere Reife nur dann, wenn die Ver-änderung der Reise weder von dem Versickerten noch im Auftrageoder mit Genehmigung desselben bewirkt ist.

Wird die versicherte Reise verändert, nackdem die Gefahr fürden Versicherer zu laufen begonnen hat, so haftet der Versicherernicht für die nach der Veränderung der Reise eintretenden Unfälle.Er haftet jedoch für diese Unfälle, wenn die Veränderung wedervon dem Versicherten noch im Auftrage oder mit Genehmigungdesselben bewirkt oder wenn sie durch einen Nothfall verursacht ist,es sei denn, daß der letztere in einer Gefahr sich gründet, welcheder Versicherer nicht zu tragen hat.

Die Reise ist verändert, sobald der Entschluß, dieselbe nacheinem anderen Bestimmungshafen zu richten, zur Ausführung ge-bracht wird, sollten auch die Wege nach beiden Bestimmungshäfensich noch nicht geschieden haben. Diese Vorschrift gilt sowohl fürdie Fälle des ersten als für die Fälle des zweiten Absatzes diesesArtikels.

Art. 818.

Wenn von dem Versicherten oder im Auftrag oder mit Ge-nehmigung desselben der Antritt oder die Vollendung der Reiseungebührlich verzögert, von dem der versicherten Reise entsprechendenWege abgewichen oder ein Hafen angelaufen wird, dessen Angehungals in der versicherten Reise begriffen nicht erachtet werden kann,oder wenn der Versicherte in anderer Weise eine Vergrößerung oderVeränderung der Gefabr veranlaßt, namentlich eine in dieser Be-