182 Fünftes Buch. XI. Titel. Art. 819 — 822.
ziehung ertheilte besondere Zusage nicht erfüllt, so hastet der Ver-sicherer nicht für die später sich ereignenden Unfälle.
Diese Wirkung tritt jedoch nicht ein:
1) wenn erhellt, daß die Vergrößerung oder die Veränderungder Gefahr keinen Einfluß auf den späteren Unfall hat übenkönnen;
2) wenn die Vergrößerung oder Veränderung der Gefahr, nach-dem die Gefahr für den Versicherer bereits zu laufen be-gonnen hat, durch einen Nothfall verursacht ist, es sei denn.daß der letztere in einer Gefahr sich gründet, welche der Ver-sicherer nicht zu tragen hat;
3) wenn der Schiffer zu der Abweichung von dem Wege durchdas Gebot der Menschlichkeit genöthigt ist.
Art. 819.
Wird bei dem Abschluß des Vertrags der Schiffer bezeichnet,so ist in dieser Bezeichnung allein noch nicht die Zusage enthalten,daß der benannte Schiffer auch die Führung des Schiffs be-halten werde.
Art. 82».
Bei der Versicherung von Gütern hastet der Versicherer fürkeinen Unfall, wenn und insoweit die Beförderung derselben nichtmit dem zum Transport bestimmten Schiff geschieht. Er hastetjedoch nach Maaßgabe des Vertrags, wenn die Güter, nachdemdie Gefahr für ihn bereits zu laufen begonnen hat, olme Auftragund ohne Genehmigung des Versicherten in anderer Art als mitdem zum Transport bestimmten Schiff weiter befördert werden,oder wenn dies in Folge eines Unfalls geschieht, es sei denn, daßder letztere in einer Gefabr sich gründet, welche der Versicherer nichtzu tragen hat.
Art. 821.
Bei der Versicherung von Gütern ohne Bezeichnung des Schiffsoder der Schiffe (in unbestimmten oder unbcnannten Schiffen) mußder Versicherte, sobald er Nachricht erhält, in welches Schiff ver-sicherte Güter abgeladen sind, diese Nachricht dem Versicherer mit-theilen.
Im Falle der Nichterfüllung dieser Verpflichtung baftet derVersicherer für keinen Unfall, welcher den abgeladenen Gütern zu-stößt.
Art. 822.
Jeder Unfall muß, sobald der Versicherungsnehmer oder derVersicherte, wenn dieser von der Versicherung Kenntniß hat, Nach-richt von dem Unfall erhält, dem Versicherer angezeigt werden,widrigenfalls der Versicherer befugt ist, von der Entschädigungs-summe den Betrag abzuziehen, um welchen dieselbe bei rechtzeitigerAnzeige sich gemindert hätte.