Druckschrift 
Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
Seite
183
Einzelbild herunterladen
 

Fünftes Buch. XI. Titel. Art. 823 825. 183

Art. 823.

Der Versicherte ist verpflichtet, wenn ein Unfall sich zuträgt,sowohl für die Rettung der versicherten Sachen als für die Ab-wendung größerer Nachtheile thunlichst zu sorgen.

Er hat jedoch, wenn thunlich, über die erforderlichen Maaß-regeln vorher mit dem Versicherer Rücksprache zu nehmen.

vierter Abschnitt.

Umfang der Gefahr.

Art. 824.

Der Versicherer trägt alle Gefahren, welchen Schiff oder Ladungwährend der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind, soweit nichtdurch die nachfolgenden Bestimmungen oder durch Vertrag einAnderes bestimmt ist.

Er trägt insbesondere

1) die Gefahr der Elementarereignisse und der sonstigen See-unfälle, selbst wenn diese durch das Verschulden eines Drittenveranlaßt sind. als: Eindringen des Seewassers, Strandung,Schiffbruch, Sinken, Feuer, Explosion, Blitz, Erdbeben, Be-schädigung durch Eis u. s. w.;

2) die Gefahr des Kriegs und der Verfügungen von hoher Hand;

3) die Gefahr des auf Antrag eines Dritten verhängten, vondem Versicherten nicht verschuldeten Arrestes;

4) die Gefahr des Diebstahls, sowie die Gefahr des Seeraubs,der Plünderung und sonstiger Gewaltthätigkeiten;

5) die Gefahr der Verbodmung der versicherten Güter zur Fort-setzung der Reise oder der Verfügung über dieselben durchVerkauf oder durch Verwendung zu gleichem Zweck (Art.507-5ltt. 734.);

6) die Gefabr der Unredlichkeit oder des Verschuldens einer Per-son der Schiffsbcsatzung, sofern daraus für den versichertenGegenstand ein Schaden entsteht;

7) die Gefahr des Zusammenstoßes von Schiffen und zwar ohneUnterschied, ob der Versicherte in Folge des Zusammenstoßesunmittelbar oder ob er mittelbar dadurch einen Schaden er-leidet, daß er den einem Dritten zugefügten Schaden zu er-setzen hat.

Art. 825.

Dem Versicherer falle» die nachstehend bezeichneten Schädennicht zur Last:

1) bei der Versicherung von Schiff oder Fracht: ^

der Schaden, welcher daraus entsteht, daß das «schiff ineinem nicht seetüchtigen Zustand oder nicht gehörig aus-gerüstet oder bemannt oder ohne die erforderlichen Papiere(Art. 480.) in See gesandt ist;