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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
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Fünftes Buch. XI. Titel. Art. 826. 827.

der Schaden, welcher außer dem Falle des Zusammenstoßesvon Schiffen daraus entsteht, daß der Rheder für dendurch eine Person der Schiffsbesatzung einem Drittenzugefügten Schaden haften muß (Art. 451. und 452.);

2) bei einer auf das Schiff sich beziehenden Versicherung:

der Schaden an Schiff und Zubehör, welcher nur eineFolge der Abnutzung des Schiffs im gewöhnlichen Ge-brauch ist;

der Schaden an Schiff und Zubehör, welcher nur durchAlter, Fäulniß oder Wurmfraß verursacht wird;

3) bei einer auf Güter oder Fracht sich beziehenden Versicherungder Schaden, welcher durch die natürliche Beschaffenheit derGüter, namentlich durch inneren Verderb, Schwinden, ge-wöhnliche Leckage u. dgl., oder durch mangelhafte Verpackungder Güter entsteht oder an diesen durch Ratten oder Mäuseverursacht wird; wenn jedoch die Reise durch einen Unfall,für welchen der Versicherer haftet, ungewöhnlich verzögert

. wird, so hat der Versicherer den unter dieser Ziffer bezeich-neten Schaden in dem Maaße zu ersetzen, in welchem dieVerzögerung dessen Ursache ist;

4) der Schaden, welcher in einem Verschulden des Versichertensich gründet, und bei der Versicherung von Gütern oderimaginärem Gewinn auch der Schaden, welcher durch ein,dem Ablader, Empfänger oder Kargadeur in dieser ihrerEigenschaft zur Last fallendes Verschulden entsteht.

A r t. 826.

Die Verpflichtung des Versicherers zum Ersatz eines Schadenstritt auch dann ein, wenn dem Versicherten ein Anspruch auf dessenVergütung gegen den Schiffer oder eine andere Person zusteht.Der Versicherte kann sich wegen Ersatzes des Schadens zunächst anden Versicherer halten. Er hat jedoch dem Versicherer die zur wirk-samen Verfolgung eines solchen Anspruchs etwa erforderliche Hülfezu gewähren, auch für die Sicherstellung des Anspruchs durch Ein-behaltung der Fracht, Auswirkung der Beschlagnahme des Schiffsoder in sonst geeigneter Weise auf Kosten des Versicherers die nach- den Umständen angemessene Sorge zu tragen (Art. 823.).

Art. 827.

Bei der Versicherung des Schiffs für eine Reise beginnt dieGefahr für den Versicherer mit dem Zeitpunkt, in welchem mit derEinnahme der Ladung oder des Ballastes angefangen wird oder,wenn weder Ladung noch Ballast einzunehmen ist, mit dem Zeit-punkt der Abfahrt des Schiffs. Sie endet mit dem Zeitpunkt, inwelchem die Löschung der Ladung oder des Ballastes im Bestim-mungshafen beendigt ist.

Wird die Löschung von dem Versicherten ungebührlich ve»