Fünftes Buch. XI. Titel. Art. 828 — 830. 185
zögert, so endet die Gefahr mit dem Zeitpunkt, in welchem dieLölchung beendigt sein würde, falls ein solcher Verzug nicht statt-gefunden hätte.
Wird vor Beendigung der Löschung für eine neue Reise Ladungoder Ballast eingenommen, so endet die Gefahr mit dem Zeitpunkt,in welchem mit der Einnahme der Ladung oder des Ballastes be-gonnen wird.
Art. 828.
Sind Güter, imaginärer Gewinn oder die von verschifftenGütern zu verdienende Provision versichert, so beginnt die Gefahrmit dem Zeitpunkt, in welchem die Güter zum Zweck der Einladungin das Schiff oder in die Leicktcrfahrzeuge vorn Lande scheiden : sieendet mir dem Zeitpunkt, in welchem die Güter im Bestimmungs-hafen wieder an das Land gelangen.
Wird die Löschung von dem Versicherten oder bei der Ver-sicherung von Gütern oder imaginärem Gewinn von dem Ver-sicherte» oder von einer der im Art. 825. unter Ziffer 4. bezeich-neten Personen ungebührlich verzögert, so endet die Gefahr mitdem Zeitpunkt, in welchem die Lölchung beendigt sein würde, fallsein solcher Verzug nicht stattgefunden hätte.
Bei der Einladung und Ausladung trägt der Versicherer dieGefahr der ortsgebräuchlicheu Benutzung von Leichtersahrzcugen.
Art. 829.
Bei der Versicherung der Fracht beginnt und endet die Gefahrin Ansehung der Unfälle, welchen das Schiff und dadurch die Frachtausgesetzt ist, mit demselben Zeitpunkt, in dem die Gefahr bei derVersicherung des Schiffs für dieselbe Reise beginnen und endenwürde, in Ansehung der Unfälle, welchen die Guter ausgesetzt sindund dadurch die Fracht ausgesetzt ist, mit demselben Zeitpunkt, inwelchem die Gefahr bei der Versicherung der Güter für dieselbeReise beginnen und enden würde.
Bei der Versicherung von Ueberfahrtsgeldern beginnt und endetdie Gefahr mit demselben Zeitpunkt, i» welchem die Gefahr bei derVersicherung des Schiffs beginnen und enden würde.
Der Versicherer von Fracht und Ueberfabrtsgeldern haftet füreinen Unfall, von welchem das Schiff betroffen wird, nur insoweit,als Fracht- oder Ueberfahrtsverträge bereits abgeschlossen sind, undwenn der Rheder Güter für seine Rechnung verschifft, nur insoweit,als dieselben zum Zweck der Einladung in das Schiff oder in dieLeichterfahrzeugc bereits vom Lande geschieden sind.
Art. 830.
Bei der Versicherung von Bodmerei - und Havereigeldern be-ginnt die Gefahr mit dem Zeitpunkt, in welchem die Gelder vor-geschossen sind, oder wenn der Versicherte selbst die Havereigelderverausgabt hat, mit dem Zeitpunkt, in welchem dieselben verwendet