186 Fünftes Buch. XI. Titel. Art. 831—835.
sind; sie endet mit dem Zeitpunkt, in welchem sie bei einer Ver-sicherung der Gegenstände, welche verbodmet oder worauf dieHavereigelder verwendet sind, enden würde.
Art. 831.
Die begonnene Gefahr läuft für den Versicherer während derbedungenen Zeit oder der versicherten Reise ununterbrochen fort.Der Äersicherer trägt insbesondere die Gefahr auch während desAufenthalts in einem Noth - oder Zwischenhafen und im Falle derVersicherung für die Hin- nnd Rückreise, während des Aufenthaltsdes Schiffs in dem Bestimmungshafen der Hinreise.
Müssen die Güter einstweilen gelöscht werden oder wird dasSchiff zur Reparatur an das Land gebracht, so trägt der Versichererdie Gesahr auch während die Güter oder das Schiff sich am Landebefinden.
A r t. 832.
Wenn nach dem Beginn der Gefahr die versicherte Reise frei-willig oder gezwungen aufgegeben wird, so tritt in Ansehung derBeendigung der Gefahr der Hafen, in welchem die Reise beendigtwird, an die Stelle des Bestimmungshafens.
Werden die Güter, nachdem die Reise des Schiffs aufgegebenist, in anderer Art als mit dem zum Transport bestimmten Schiffnach dem Bestimmungshafen weiter befördert, so läuft in Betreffderselben die begonnene Gefahr fort, auch wenn die Weiterbeförderungganz oder zum Theil zu Lande geschieht. Der Versicherer trägt insolchen Fällen zugleich die Kosten der früheren Löschung, die Kostender einstweiligen Lagerung und die Mehrkosten der Weiterbeförderung,auch wenn diese zu Lande erfolgt.
Art. 833.
Die Art. 831. und 832. gelten nur unbeschadet der in denArt. 818. und 820. enthaltenen Vorschriften.
Art. 834.
Ist die Dauer der Versicherung nach Tagen, Wochen, Monatenoder Jahren bestimmt, so wird die Zeit nach dem Kalender undder Tag von Mitternacht zu Mitternacht berechnet. Der Versichererträgt die Gefahr während des Anfangstags und Schlußtags.
Bei der Berechnung der Zeit ist der Ort, wo das Schiff sichbefindet, maaßgebend.
Art. 835.
Wenn im Falle der Versicherung des Schiffs auf Zeit dasselbebei dem Ablaufe der im Vertrage festgesetzten Versicherungszeitunterwegs ist, so gilt die Versicherung in Ermangelung einer ent-gegenstehenden Vereinbarung als verlängert bis zur Ankunft desSchiffs im nächsten Bestimmungshafen und, falls in diesem ge-löscht wird, bis zur Beendigung der Löschung (Art. 827.). DerVersicherte ist jedoch befugt, die Verlängerung durch eine dem Ver-