Fünftes Buch. XI. Titel. Art. 836 — 839. 18?
sicherer, so lange das Schiff noch nicht unterweges ist, kundzuge-bende Erklärung auszuschließen.
Im Falle der Verlängerung hat der Versicherte für die Dauerderselben und, wenn die Verschollenheit des Schiffs eintritt, biszum Ablauf der Verschollenheitsfrist die vereinbarte Zeitprämiefortzuentrichten.
Ist die Verlängerung ausgeschlossen, so kann der Ver-sicherer, wenn die Verschollenheitsfrist über die Versicherungszeit hin-ausläuft, auf Gmnd der Verschollenheit nicht in Anspruch genom-men werden.
Art. 836.
Bei einer Versicherung nach einem oder dem anderen untermehreren Häfen, ist dem Versicherten gestattet, einen dieser Häfenzu wählen; bei einer Versicherung nach einem und einem anderenoder nach einem und mehreren anderen Häfen ist der Versichertezum Besuch eines jeden der bezeichneten Häfen befugt.
Art. 837.
Wenn die Versicherung nach mehreren Häfen geschlossen oderdem Versicherten das Recht vorbehalten ist, mehrere Häfen an-zulaufen, so ist dem Versicherer nur gestattet, die Häfen nach dervereinbarten oder in Ermangelung einer Vereinbarung nach derden Schifffahrtsverhältniffen entsprechenden Reihenfolge zu besuchen;er ist jedoch zum Besuch aller einzelnen Häfen nicht verpflichtet.
Die in der Polize enthaltene Reihenfolge wird, insoweit nichtein Anderes erhellt, als die vereinbarte angesehen.
Art. 838.
Dem Versicherer fallen zur Last:
1) die Beiträge zur großen Haverei mit Einschluß derjenigen,welche der Versicherte selbst wegen eines von ihm erlittenenSchadens zu tragen hat; die in Gemäßheit der Art. 637.und 734. nach den Grundsätzen der großen Haverei zubeurtheilenden Beiträge werden den, Verträge» der großenHaverei gleich geachtet;
2) die Aufopferungen, welche zur großen Haverei gehören wür-den, wenn das Schiff Güter und zwar andere als Güterdes Rheders an Bord gehabt hätte;
3) die sonstigen zur Rettung sowie zur Abwendung größererNachtheile nothwendig oder zweckmäßig aufgewendeten Kosten(Art. 823.), selbst wenn die ergriffenen Maaßregeln erfolglosgeblieben sind:
4) die zur Ermittelung und Feststellung des dem Versicherer zurLast fallenden Schadens erforderlichen Kosten, insbesonderedie Kosten der Besichtigung, der Abschätzung, des Verkaufsund der Anfertigung der Dispache.
Art. 839.
In Ansehung der Beiträge zur großen Haverei und der nach