188 Fünftes Buch. XI. Titel. Art. 84V — 842.jj
den Grundsätzen der großen Haverei zu beurtheilenden Beiträgebestimmen sich die Verpflichtungen des Versicherers nach der, amgehörigen Orte im Inland oder im Ausland, im Einklang mitdem am Orte der Aufmachung geltenden Rechte aufgemachtenDispache. Insbesondere ist der Versicherte, welcher einen zurgroßen Haverei gehörenden Schaden erlitten hat, nicht berechtigt,von dem Versicherer mehr als den Betrag zu fordern, zu welchemder Schaden in der Dispache berechnet ist; andrerseits haftet derVersicherer für diesen ganzen Betrag, ohne daß namentlich der Ver-flcherungswerth maaßgebend ist.
Auch kann der Versicherte, wenn der Schaden nach dem amOrte der Aufmachung geltenden Recht als große Haverei nicht an-zusehen ist, den Ersatz des Schadens von dem Versicherer nichtaus dem Grunde fordern, weil der Schaden nach einem anderenRechte, insbesondere nach dem Rechte des Versicherungsorts, großeHaverei sei.
Art. 840.
Der Versicherer haftet jedoch nicht für die im vorstehendenArtikel erwähnten Beiträge, insoweit dieselben in einem Unfall sichgründen, für welchen der Versicherer nach dem Versicherungsverträgenicht haftet.
Art. 841.
Ist die Dispache von einer durch Gesetz oder Gebrauch dazuberufenen Person aufgemacht, so kann der Versicherer dieselbe we-gen Nichtübereinstimmung mit dem am Ort der Ausnahme gelten-den Recht und der dadurch bewirkten Benachtheiligung der Ver-sicherten nicht anfechten, es sei denn, daß der Versicherte durchmangelhafte Wahrnehmung seiner Rechte die Benachtheiligung ver-schuldet hat.
Dem Versicherten liegt jedoch ob, die Ansprüche gegen die zuseinem Nachtheil Begünstigten dem Versicherer abzutreten.
Dagegen ist der Versicherer befugt, in allen Fällen die Dis-pache dem Versicherten gegenüber insoweit anzufechten, als ein vondem Versicherten selbst erlittener Schaden, für welchen ihm nachdem am Orte der Aufmachung der Dispache geltenden Rechte eineVergütung nicht gebührt hätte, gleichwohl als große Haverei be-handelt worden ist.
Art. 842.
Wegen eines von dem Versicherten erlittenen zur großenHaverei gehörenden oder nach den Grundsätzen der letzteren zubeurtheilenden Schadens haftet der Versicherer, wenn die Einlei-tung des, die Feststellung und Vcrtheilung des Schadens bezwecken-den ordnungsmäßigen Derfabrens stattgefunden hat, in Ansehungder Beiträge, welche dem Versicherten zu entrichten sind, nur in-soweit, als der Versicherte die ihm gebührende Vergütung auch