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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
Seite
189
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Fünftes Buch. Xl. Titel. Art. 843 845. 18S

im Rechtswege, sofern er diesen füglich betreten konnte, nicht er-halten hat.

Art. 843.

Ist die Einleitung des Verfahrens ohne Verschulden des Ver-sicherten unterblieben, so kann derselbe den Versicherer wegen desganzen Schadens nach Maaßgabe des Versicherungsvertrags un-mittelbar in Airspruch nehmen.

Art. 844.

Der Versicherer haftet für den Schaden nur bis auf Höhe derVersicherungssumme.

Er hat jedoch die in Art. 838. unter Ziffer 3. und 4. er-wähnten Kosten vollständig zu erstatten, wenngleich die hiernachim Ganzen zu zahlende Vergütung die Versicherungssumme übersteigt.

Sind in Folge eines Unfalls solche Kosten bereits aufgewendet,z. B. Loskaufs- oder Reklamekosten verausgabt oder sind zurWiederherstellung oder Ausbesserung der durch den Unfall beschä-digten Sache bereits Verwendungen geschehen, z. B. zu einemsolchen Zwecke Havcreigelder verausgabt oder sind von dem Ver-sicherten Beiträge zur großen Haverei bereits entrichtet, oder isteine persönliche Verpflichtung des Versicherten zur Entrichtung sol-cher Beiträge bereits entstanden, und ereignet sich später ein neuerUnfall, so haftet der Versicherer für den durch den späteren Unfallentstandenen Schaden bis auf Höhe der ganzen Versicherungssummeohne Rücksicht auf die ihm zur Last fallenden früheren Aufwendun-gen und Beiträge.

Art. 845.

Der Versicherer ist nach Eintritt eines Unfalls berechtigt, durchZahlung der vollen Versicherungssumme, von allen weiteren Ver-bindlichkeiten aus dem Versicherungsverträge sich zu befreien, ins-besondere von der Verpflichtung, die Kosten zu erstarren, welchezur Rettung. Erhaltung und Wiederherstellung der versichertenSachen erforderlich sind.

War zur Zeit des Eintritts des Unfalls ein Theil der ver-sicherten Sachen der.vorn Versicherer zu tragenden Gefahr bereitsentzogen, so hat der Versicherer, welcher von dem Rechte diesesArtikels Gebrauch macht, den auf jenen Theil fallenden Theil derVersicherungssumme nicht zu entrichten.

Der Versicherer erlangt dnrch Zahlung der Versicherungssummekeinen Anspruch auf die versicherten Sachen.

Ungeachtet der Zahlung der Versicherungssumme bleibt derVersicherer zum Ersah derjenigen Kosten verpflichtet, welche auf dieRettung, Erhaltung oder Wiederherstellung der versicherten Sachenverwendet sind, bevor seine Erklärung, von dem Rechte Gebrauchzu machen, dem Versicherten zugegangen ist.