190 Fünftes Buch. XI. Titel. Art. 846j-852.
Art. 846.
Der Versicherer muß seinen Entschluß, daß er von dem Art.845. bezeichneten Rechte Gebrauch machen wolle, bei Verlust diesesRechts dem Versicherten spätestens am dritten Tage nach Ablaufdesjenigen Tags erklären, an welchem ihm der Versicherte nichtallein den Unfall unter Bezeichnung der Beschaffenheit und un-mittelbaren Folgen desselben angezeigt, sondern auch alle sonstigenauf den Unfall sich beziehenden Umstände mitgetheilt hat, soweitdie letzteren dem Versicherten bekannt sind.
Art. 847.
Im Falle nicht zum vollen Werthe versichert ist, hastet derVersicherer für die im Art. 858. unter Ziffer 1. — 4. erwähntenBeiträge, Aufopferungen und Kosten nur nach Verhältniß der Ver-sicherungssumme zum Versicherungswerth.
Art. 848.
Die Verpflichtung des Versicherers, einen Schaden zu ersetzen,wird dadurch nicht wieder aufgehoben oder geändert, daß späterin Folge einer Gefahr, welche der Versicherer nicht zu tragen hat,ein neuer Schaden und selbst ein Totalverlust eintritt.
Art. 849.
Besondere Havereien, wenn sie ohne die Kosten der Ermitte-lung und Feststellung des Schadens (Art. 838. Ziffer 4.) drei Pro-zent des Versicherungswerths nicht übersteigen, hat der Versicherernicht zu ersetzen, wenn sie aber mehr als drei Prozent betragen,ohne Abzug der drei Prozent zu vergüten.
Ist das Schiff auf Zeit oder auf mehrere Reisen versichert, sosind die drei Prozent für jede einzelne Reise zu berechnen. DerBegriff der Reise bestimmt sich nach der Vorschrift des Arr. 760.
Art. 850.
Die im Art. 838. unter Ziffer 1. — 3. erwähnten Beiträge,Aufopferungen und Kosten muß der Versicherer ersetzen, auch wennsie drei Prozent des Versicherungswerths nicht erreichen. Dieselbenkommen jedoch bei der Ermittelung der im Art. 849. bezeichnetendrei Prozent nicht in Berechnung.
Art. 851.
Ist vereinbart, daß der Versicherer von bestimmten Prozentenfrei sein soll, so kommen die in den Art. 849. und 850. enthalte-nen Vorschriften mit der Maaßgabe zur Anwendung, daß au Stelleder dort erwähnten drei Prozent die im Vertrag angegebene An-zahl von Prozenten tritt.
Art. 852.
Ist vereinbart, daß der Versicherer die Kriegsgefahr nichtübernehme, auch die Versicherung rücksichtlich der übrigen Gefahrennur bis zum Eintritt einer Kriegsbelästigung dauern solle, —welche Vereinbarung namentlich angenommen wird, wenn der Ver-trag mit der Klausel: „frei von Kriegsmolest" abgeschlossen ist, —