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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
Seite
191
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Fünftes Buch. XI. Titel. Art. 853. 854. 191

so endet die Gefahr für den Versicherer mit dem Zeitpunkt, in wel-chem die Kriegsgefahr auf die Reise Einfluß zu üben beginnt, ins-besondere also, wenn der Antritt oder die Fortsetzung der Reisedurch Kriegsschiffe, Kaper oder Blokade behindert oder zur Ver-meidung der Kriegsgefahr aufgeschoben wird, wenn das Schiff auseinem solchen Grunde von )einem Wege abweicht, oder wennder Schiffer durch Kriegsbelästigung die freie Führung des Schiffsverliert.

Art. 853.

Ist vereinbart, daß der Versicherer zwar nicht die Kriegsgefahrübernehme, alle übrigen Gefahren aber auch nach Eintritt einerKriegsbelästigung tragen solle, welche Vereinbarung namentlichangenommen wird. wenn der Vertrag mit der Klausel:nur fürSeegefahr" abgeschlossen ist, so endet die Gefahr für den Ver-sicherer erst mit der Kondemnation der versicherten Sache, oder so-bald sie geendet hätte, wenn die Kriegsgefahr nicht ausgenommenworden wäre, der Versicherer haftet aber nicht für die zunächstdurch Kriegsgefahr verursachten Schäden, also insbesondere nicht:für Konfiskation durch kriegführende Mächte,für Nehmung, Beschädigung, Vernichtung und Plünderungdurch Kriegsschiffe und Kaper,

für die Kosten, welche entstehen aus der Anhaltung und Re-klamirung, aus der Blokade des Aufenthaltshafens, oder derZurückweisung von einem -blokirten Hafen, oder aus demfreiwilligen Aufenthalt wegen Kriegsgefahr,für die nachstehenden Folgen eines solchen Aufenthalts: Verderbund Verminderung der Güter, Kosten und Gefahr ihrer Ent-löschung und Lagerung, Kosten ihrer Weiterbeförderung.

Im Zweifel wird angenommen, daß ein eingetretener Schadendurch Kriegsgefahr nicht verursacht fei.

Art. 854.

Wenn der Vertrag mit der Klausel:für behaltcne Ankunft"abgeschlossen ist, so endet die Gefahr für den Versicherer schon mitdem Zeitpunkt, in welchem das Schiff im Bestimmungshafen amgebräuchlichen oder gehörigen Platze den Anker hat fallen lassenoder befestigt ist.

Auch hastet der Versicherer nur:

1) bei der auf das Schiff sich beziehenden Versicherung, wennentweder ein Totalverlust eintritt, oder wenn das Schiffabandonnirt (Art. 865.) oder in Folge eines Unfalls vor Er-reichung des Bestimmungshafens wegen Reparaturunfähigkeitoder wegen Reparaturunwürdigkeit verkauft wird (Art. 877.);

2) bei der auf Güter fick beziehenden Versicherung, wenn dieGüter oder ein Theil derselben in Folge eines Unfalls denBestimmungshafen nicht erreichen, insbesondere wenn sie vorErreichung desselben in Folge eines Unfalls verkauft werden.