192 Fünftes Buch. Xl. Titel. Art. 855. 856.
Erreichen die Güter den Bestimmungshafen, so haftet der
Versicherer weder für eine Beschädigung, noch für einen Ver-lust, welcher Folge einer Beschädigung ist.
Ueberdies hat der Versicherer in keinem Falle die in demArt. 838. unter Ziffer l.—4. erwähnten Beiträge, Aufopferungenund Kosten zu tragen.
Art. 855.
Wenn der Vertrag mit der Klausel: „frei von Beschädigungaußer im Strandungsfall" abgeschlossen ist, so haftet der Versicherernicht für einen Schaden, welcher aus einer Beschädigung entstandenist, ohne Unterschied, ob derselbe in einer Werthsverringcrung oderin einem gänzlichen oder theilweiscn Verlust und insbesondere darinbesteht, daß die versicherten Güter gänzlich verdorben und in ihrerursprünglichen Beschaffenheit zerstört den Bestimmungshafen er-reichen oder während der Reise wegen Beschädigung und drohendenVerderbs verkauft worden sind, es sei denn, daß das Schiff oderdas Leichterfahrzeug, worin die versicherten Güter sich befinden,gestrandet ist. Der Strandung werden folgende Seeunsälle gleich-geachtet: Kentern, Sinken, Zerbrechen des Rumpfs, Scheitern undjeder Sceunfall, wodurch das Schiff oder Lcichterfahrzeug reparatur-unfähig geworden ist.
Hat eine Strandung oder ein dieser gleichzuachtender andererSeeunfall sich ereignet, so haftet der Versicherer für jede drei Pro-zent übersteigende (Art 849.) Beschädigung, welche in Folge einessolchen Seeunfalls entstanden ist, nicht aber für eine sonstige Be-schädigung. Es wird bis zum Nachweis des Gegentheils ver-muthet, daß eine Beschädigung, welche möglicherweise Folge des ein-getretenen Seeunfalls sein kann, in Folge desselben entstanden ist.
Für jeden Schaden, welcher nicht aus einer Beschädigungentstanden ist, hastet der Versicherer, ohne Unterschied, ob eineStrandung oder ein anderer der erwähnten Unfälle sich zugetragenhat oder nicht, in derselben Weise, als wenn der Vertrag ohne dieKlausel abgeschlossen wäre. Jedenfalls haftet er für die im Art. 838.unter Ziffer 1. 2. und 4. erwähnten Beiträge, Aufopferungen undKosten, für die darin unter Ziffer 3. erwähnten Kosten aber nurdann, wenn sie zur Abwendung eines ihm zur Last fallenden Ver-lustes verausgabt sind.
Eine Beschädigung, welche erweislich ohne Selbstentzündungdurch Feuer oder durch Löschung eines solchen Feuers oder durchBeschießen entstanden ist, wird als eine solche Beschädigung, vonweicher der Versicherer durch die Klausel befreit wird, nicht an-gesehen.
Art. 856.
Wenn der Vertrag mit der Klausel: „frei von Bruch außerim Strandungsfall" abgeschlossen ist, so finden die Bestimmungendes vorstehenden Artikels mit der Maaßgabe Anwendung, daß der